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Nicht wählbar sind solche Personen, welche dem Vorstande einer anderen Sparkasse ange—
hören, Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsraths eines Vorschußvereins sind, oder ein Bank-
geschäft leiten bezw. besitzen.
Für den Bürgermeister führt im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter den Vorsitz und die
Geschäfte des Vorsitzenden.
Die Namen der jeweiligen Vorstandsmitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
84.
Vertretung der Sparkasse.
Der Sparkassevorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen An-
gelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen
desselben dann begründet werden, wenn diese Erklärungen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern,
einschließlich des Vorsitzenden unterzeichnet und mit dem Stempel der Sparkasse oder dem Gemeinde-
siegel bedruckt sind, vorbehältlich jedoch der Bestimmungen in den §§ 8 und 19.
85.
Beamte, deren Sicherheitsleistung, Gehalt und Vergütungen.
Die Kassenverwaltung wird einem Kassirer und einem Gegenbuchführer übertragen, welche
vom Vorstande vorgeschlagen, von dem Gemeinderath gewählt und angestellt und vom Bürgermeister
verpflichtet werden.
Der Kassirer darf niemals zugleich eine andere öffentliche oder geldwerbende Kasse verwalten
dem Gegenbuchführer kann dies in besonderen Fällen vom Gemeinderathe gestattet werden.
Ueber die Sicherheitsleistung und Bezahlung der Kassenbeamten sowie über etwaige Ver-
gütungen an die Vorstandsmitglieder und an den Diener faßt der Gemeinderath Beschluß.
§ 6.
Einlagen, Sparkarten und Sparmarken.
Die geringste Einlage beträgt 1.4, doch soll durch den Verkauf von Sparmarken, welche
auf den Betrag von 10 F lauten und welche vom Erwerber auf eine diesem Zwecke dienende und
kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheit geboten werden, mit dem Sparen
noch geringerer Beträge beginnen zu können.
87.
Sparkassebücher.
Ueber jede Einlage von mindestens 1 A oder gegen Rückgabe einer mit zehn Sparmarken
über je 10 F ausgefüllten Karte wird dem Einleger ein mit einer Nummer und dem Stempel der
Sparkasse versehenes auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch ausgestellt.
Einlagebücher für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der
Bestimmung gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso Einlagebücher für Einlagen, hinsichtlich deren
diese Bestimmung vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, sind nicht nur
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