Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Nicht  wählbar  sind  solche  Personen,  welche  dem  Vorstande  einer  anderen  Sparkasse  ange—
hören,  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  Aufsichtsraths  eines  Vorschußvereins  sind,  oder  ein  Bankgeschäft
  leiten  bezw.  besitzen.

Für  den  Bürgermeister  führt  im  Behinderungsfalle  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz  und  die
Geschäfte  des  Vorsitzenden.

Die  Namen  der  jeweiligen  Vorstandsmitglieder  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

84.
Vertretung  der  Sparkasse.

Der  Sparkassevorstand  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten
  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  durch  schriftliche  Erklärungen
desselben  dann  begründet  werden,  wenn  diese  Erklärungen  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,
einschließlich  des  Vorsitzenden  unterzeichnet  und  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  oder  dem  Gemeindesiegel
  bedruckt  sind,  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmungen  in  den  §§  8  und  19.

85.
Beamte,  deren  Sicherheitsleistung,  Gehalt  und  Vergütungen.

Die  Kassenverwaltung  wird  einem  Kassirer  und  einem  Gegenbuchführer  übertragen,  welche
vom  Vorstande  vorgeschlagen,  von  dem  Gemeinderath  gewählt  und  angestellt  und  vom  Bürgermeister
verpflichtet  werden.

Der  Kassirer  darf  niemals  zugleich  eine  andere  öffentliche  oder  geldwerbende  Kasse  verwalten
dem  Gegenbuchführer  kann  dies  in  besonderen  Fällen  vom  Gemeinderathe  gestattet  werden.

Ueber  die  Sicherheitsleistung  und  Bezahlung  der  Kassenbeamten  sowie  über  etwaige  Vergütungen
  an  die  Vorstandsmitglieder  und  an  den  Diener  faßt  der  Gemeinderath  Beschluß.

§  6.
Einlagen,  Sparkarten  und  Sparmarken.

Die  geringste  Einlage  beträgt  1.4,  doch  soll  durch  den  Verkauf  von  Sparmarken,  welche
auf  den  Betrag  von  10  F  lauten  und  welche  vom  Erwerber  auf  eine  diesem  Zwecke  dienende  und
kostenfrei  zu  verabfolgende  Karte  aufzukleben  sind,  auch  Gelegenheit  geboten  werden,  mit  dem  Sparen
noch  geringerer  Beträge  beginnen  zu  können.

87.
Sparkassebücher.

Ueber  jede  Einlage  von  mindestens  1  A  oder  gegen  Rückgabe  einer  mit  zehn  Sparmarken
über  je  10  F  ausgefüllten  Karte  wird  dem  Einleger  ein  mit  einer  Nummer  und  dem  Stempel  der
Sparkasse  versehenes  auf  einen  bestimmten  Namen  lautendes  Einlagebuch  ausgestellt.

Einlagebücher  für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der
Bestimmung  gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  Einlagebücher  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren
diese  Bestimmung  vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  sind  nicht  nur

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