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Prüfung durch das Generalkommando die Bezirksdirektoren den Gemeindevor—
ständen Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere in der Lage sind,
noch vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde
vorzubereiten (8 18).
Die Bezirksdirektoren haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die
hierzu erforderlichen Vorbereitungen seitens der Gemeindevorstände thatsächlich
getroffen sind. Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — wor-
über das Generalkommando nach Benehmen mit dem Staats-Ministerium,
Departement des Innern, zu befinden hat — müssen diese den Gemeindevor-
ständen bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge Alles für sie im Mobil-
machungsfall Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der
Pferdeaushebung enthalten.
8 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder
Verwaltungsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Aus-
dehnung und die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig
erscheinen lassen, durch das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Staats-
Ministerium, Departement des Innern, in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke
getheilt werden.
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Staats-
Ministerium, Departement des Innern, an welchen Orten die Aushebung und
Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungs-
tage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste
Termin für den Beginn der Aushebung.
8 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission
gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Bezirksdirektor oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar,
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
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