Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Wenn ein Kreis in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 14), so 
bestimmt das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Bezirksdirektor 
zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jahren zu wählende 
Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Bezirksdirektor 
oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und 
ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National 
beizufügen. « 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben ge— 
wählt, von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thier- 
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche 
über die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch 
die Ausführungs-Verordnung vom 13. Juli 1898 zum Gesetz über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in der 
Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 unter Ziffer III (zu § 14) A Ziffer 6 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 937) getroffen sind. 
Für die Büreaugehülfen des Bezirksdirektors, welche außerhalb des Sitzes 
der Behörde bei der Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten 
nach den Sätzen gewährt werden, welche für diese Beamten nach dem Gesetz 
über das Kostenwesen vom 11. April 1894 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1900 (Regierungs-Blatt Seite 191) bestehen. 
§ 17. 
Soweit die Gemeindevorstände nicht bereits im Frieden mit den bezüg- 
lichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang des 
Mobilmachungsbefehls die Bezirksdirektoren auf dem raschesten Wege die im
	        
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