Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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) Rücken. Für Reitpferde und Zugpferde 1 soll die Entfernung zwischen der letzten Rippe 
und Hüfte möglichst nicht mehr wie eine Handbreite betragen. 
Ist der Rücken nicht zu tief eingesattelt, so ist das Pferd als Zugpferd II 
brauchbar. 
f) Gang. Pferde, welche an den Vorderfesseln verstellt und knieweit sind, sich aber an den 
Vorderknieen und Fesselköpfen nicht schlagen, sind brauchbar für alle Klassen, andernfalls 
nur bedingt als Reitpferde II und Zugpferde II. 
8) Athem. Reitpferde und Zugpferde I müssen auf Athem gesund sein. 
h) Rheumatische Pferde sind für den Militärdienst untauglich. 
5. Auswahl. 
Die bei den Vormusterungen zur Vorführung gelangenden Pferde sind größtentheils zu länd- 
lichen oder andern schweren Arbeiten benutzt worden. Sie werden vielfach mager, schlecht im Haar 
und in der Pflege vernachlässigt sein. Hierzu kommt auf dem Lande schlechte oder gar keine Huf- 
pflege, bezw. minderwerthiger Beschlag. Dieses sind jedoch nur Aeußerlichkeiten, welche bei späterer 
guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung bleibt immer das Gebäude des Pferdes. 
Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur Zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen 
für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein. 
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung und 
nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die Pferde 
vornehmlich auf harten Straßen benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den Hufen (pflaster- 
müde). Bei sonst gutem Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge schlechten Gebäudes 
ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber weggesehen werden. 
Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es als Soldatenpferd minderwerthig, 
meisttsogar unbrauchbar. Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu be- 
achten, daß sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher 
Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für Mobilmachungs- 
zwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte 
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den 
gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine 
Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den 
gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Kraft. 
  
1902 29
	        
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