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[3] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1901
im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften in
§ 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) der Betrag der für die
Naturalverpflegung marschirender pp. Truppen zu gewährenden Vergütung für
das Jahr 1902 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und
Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 65%.
b) „ „ Mittagskost 0 „ 35 „
c) „ „. Abendkost 25 „ 20 „
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Jannar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
4| III. Der Geschäftsbetrieb der laut Bekanntmachung vom 5. Februar 1894
(Regierungs-Blatt S. 8) im Großherzogthum zugelassenen Versicherungsanstalt
„Wilhelma“ in Berlin ist mit allen Rechten und Pflichten auf die Lebensver-
sicherungs-Aktien-Gesellschaft „Deutschland“ zu Berlin übergegangen, und die
Auflösung der „Wilhelma“ hat stattgefunden.
Weimar, den 3. Jannar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.