Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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der Kircheninspektion in Jena und dem Kirchenamte in Camburg gemein- 
schaftlich festgestellt werden soll. 
Solche Wegegelder sind indessen dann nicht zu entrichten, wenn die 
Amtshandlung in einem Nothfall stattfindet. 
Ferner ist dem Pfarrer bei dienstlicher Anwesenheit in den genannten beiden 
Weimarischen Orten ein geeignetes, der Jahreszeit entsprechend geheiztes 
Zimmer je von der dortigen Gemeinde zur Verfügung zu stellen. 
Als Vergütung für die Verwaltung der Filialgemeinden Ammerbach und 
Nennsdorf erhält der Pfarrer von Lichtenhain alljährlich 1000 /, und zwar 
a) das dermalen anschlagsmäßig 357./∆ 34 F jährlich betragende Stellen- 
einkommen aus den Filialorten, 
b) den Fehlbetrag, dermalen also 642 / 66 F, aus der Großherzogl. 
S. Kultuskasse. 
Die Zahlung aus dieser Kasse erfolgt in vierteljährigen gleichen Theil- 
beträgen zu Ende der Monate März, Juni, September, Dezember, und 
zwar je nach dem Wunsche der Meininger Kirchenregierung an den Pfarrer 
unmittelbar oder an die Meiningische Hauptkasse oder an die Kirchkasse in 
Lichtenhain. 
Die Vergütung ist unverkürzt auch während Erledigung der Pfarrstelle 
zu zahlen, dagegen ist zu den Kosten der Verwesung der Stelle von Weimarischer 
Seite ein Beitrag nicht zu leisten. 
Die Kirchkassen zu Ammerbach und Nennsdorf zahlen zusammen alljährlich 
Ende Juni an die Kirchkasse zu Lichtenhain 56./¾ zur Abfindung für ihren 
Antheil an den gemeinschaftlichen Parochiallasten, insbesondere für Unter- 
haltung des Pfarrhauses, etwaige Vorhaltung des Raumes für den Kon- 
firmandenunterricht und für sonstige gemeinschaftliche sachliche Aufwendungen. 
Weitere Leistungen an den Geistlichen oder die Gemeinde oder die Kirchkasse 
zu Lichtenhain liegen der Weimarischen Regierung und den Weimarischen 
Gemeinden oder Einwohnern aus Anlaß der Verwaltung der Filialen Ammer- 
bach und Nennsdorf durch den Geistlichen in Lichtenhain nicht ob. 
In Betreff der Leistungen unter Ziffer 2 und 5 bleibt vorbehalten, je nach 
Ablauf von 5 Jahren vom 1. Juli 1903 ab nach Maßgabe der jeweiligen 
Verhältnisse auf Antrag des einen oder anderen Theils anderweite Vereinbarung 
zu treffen. 
  
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