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Anlage III.
Unterweifung für die Erhebung der Todesursachen-Statistik.
I. Die Todesursachen sind nach folgenden Gruppen zu trennen und anzugeben:
1. Diphtherie (einschl. Croup). 9. Sonstige entzündliche Krankheiten der
2. Keuchhusten. Athmungsorgane.
3. Scharlach. 10. Magen- und Darmkatarrh
4. Masern. und Atrophie der Kinder.
5. Typhus. 11 a. Kindbettfieber,
6. Seltenere gemeingefährliche Ansteckungskrank- b. andere Folgen der Geburt (Fehlgeburt)
heiten (P-, F-, Ch. as.-, R-; vergl. unten oder des Kindbetts.
Ziffer V). 12. Neubildungen.
G6a. die übertragbaren Thierkrankheiten (W-, 13. Angeborene Lebensschwäche.
Mb-, Rz-, Tr-; vergl. unten Ziffer V). 14. Altersschwäche.
7. Tuberkulose, 15. Verunglückung.
a) der Lungen (Lungenschwindsucht), 16. Selbstmord.
b) anderer Organe. 17. Sonstige benannte Krankheiten.
8. Lungenentzündung (croupöse). 18. Todesursache nicht angegeben.
II. Im Falle der Auffindung todter Personen (vergl. unsere Bekanntmachung vom
2. März 1883, Reg.-Bl. 1883, S. 22 ff.) hat der Bezirksarzt oder dessen Stellvertreter dem Ge-
meindevorstand die Todesursache der aufgefundenen Person zu bezeichnen.
III. Die Gestorbenen sind nach dem Alter in vier Klassen zu sondern, nämlich
1. Kinder unter einem Jahre;
2. Kinder unter 15 Jahr, soweit sie nicht unter Nr. 1 aufzuführen sind;
3. Personen von 15 bis unter 60 Jahren;
4. Personen von 60 Jahren und darüber.
Ist das Lebensalter einer als verstorben gemeldeten Person nicht festzustellen, so soll der
Todesfall nach dem Ergebnisse einer von zuständiger Seite erfolgten Schätzung des Alters ein-
getragen werden.
IV. Ein Todesfall im Verlaufe einer Krankheit ist auch dann unter dieser Todesursache
einzutragen, wenn der unmittelbare Anlaß des tödlichen Ausgangs einer begleitenden oder einer
Folgekrankheit zugeschrieben wird. Erfolgte z. B. im Verlaufe einer Erkrankung an Diphtherie der
Tod an einer Lungenentzündung, so soll als Todesursache die Diphtherie gelten, da diese als das
Hauptleiden (primäre Leiden) anzusehen ist. In gleicher Weise ist z. B. Rückenmarksschwindsucht
als Todesursache anzugeben auch dann, wenn im Verlaufe dieser Krankheit der Tod in Folge von
Durchliegegeschwüren, Blasenentzündung oder sonstigen Komplikationen erfolgte.