Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Anlage  III.

Unterweifung  für  die  Erhebung  der  Todesursachen-Statistik.

 

I.  Die  Todesursachen  sind  nach  folgenden  Gruppen  zu  trennen  und  anzugeben:

1.  Diphtherie  (einschl.  Croup).  9.  Sonstige  entzündliche  Krankheiten  der

2.  Keuchhusten.  Athmungsorgane.

3.  Scharlach.  10.  Magen-  und  Darmkatarrh

4.  Masern.  und  Atrophie  der  Kinder.

5.  Typhus.  11  a.  Kindbettfieber,

6.  Seltenere  gemeingefährliche  Ansteckungskrank-  b.  andere  Folgen  der  Geburt  (Fehlgeburt)
heiten  (P-,  F-,  Ch.  as.-,  R-;  vergl.  unten  oder  des  Kindbetts.
Ziffer  V).  12.  Neubildungen.

G6a.  die  übertragbaren  Thierkrankheiten  (W-,  13.  Angeborene  Lebensschwäche.
Mb-,  Rz-,  Tr-;  vergl.  unten  Ziffer  V).  14.  Altersschwäche.

 

7.  Tuberkulose,  15.  Verunglückung.

a)  der  Lungen  (Lungenschwindsucht),  16.  Selbstmord.

b)  anderer  Organe.  17.  Sonstige  benannte  Krankheiten.
8.  Lungenentzündung  (croupöse).  18.  Todesursache  nicht  angegeben.

II.  Im  Falle  der  Auffindung  todter  Personen  (vergl.  unsere  Bekanntmachung  vom
2.  März  1883,  Reg.-Bl.  1883,  S.  22  ff.)  hat  der  Bezirksarzt  oder  dessen  Stellvertreter  dem  Gemeindevorstand
  die  Todesursache  der  aufgefundenen  Person  zu  bezeichnen.

III.  Die  Gestorbenen  sind  nach  dem  Alter  in  vier  Klassen  zu  sondern,  nämlich
1.  Kinder  unter  einem  Jahre;
2.  Kinder  unter  15  Jahr,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1  aufzuführen  sind;
3.  Personen  von  15  bis  unter  60  Jahren;
4.  Personen  von  60  Jahren  und  darüber.
Ist  das  Lebensalter  einer  als  verstorben  gemeldeten  Person  nicht  festzustellen,  so  soll  der
Todesfall  nach  dem  Ergebnisse  einer  von  zuständiger  Seite  erfolgten  Schätzung  des  Alters  eingetragen
  werden.

IV.  Ein  Todesfall  im  Verlaufe  einer  Krankheit  ist  auch  dann  unter  dieser  Todesursache
einzutragen,  wenn  der  unmittelbare  Anlaß  des  tödlichen  Ausgangs  einer  begleitenden  oder  einer
Folgekrankheit  zugeschrieben  wird.  Erfolgte  z.  B.  im  Verlaufe  einer  Erkrankung  an  Diphtherie  der
Tod  an  einer  Lungenentzündung,  so  soll  als  Todesursache  die  Diphtherie  gelten,  da  diese  als  das
Hauptleiden  (primäre  Leiden)  anzusehen  ist.  In  gleicher  Weise  ist  z.  B.  Rückenmarksschwindsucht
als  Todesursache  anzugeben  auch  dann,  wenn  im  Verlaufe  dieser  Krankheit  der  Tod  in  Folge  von
Durchliegegeschwüren,  Blasenentzündung  oder  sonstigen  Komplikationen  erfolgte.