Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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krankenversicherungspflichtige Mitglieder angehören, sind die Invalidenversiche— 
rungsbeiträge, abweichend von der Vorschrift des § 141 Abs. 1 des Gesetzes 
durch die Organe der für ihren Beschäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse, 
in Ermangelung einer solchen durch die Gemeindekrankenversicherung als Ein- 
zugsstelle für Rechnung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt einzuziehen 
und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungs- 
karten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen, sowie auch die Aus- 
stellung, der Umtausch und die Erneuerung der QOuittungskarten für die be- 
treffenden Versicherten zu bewirken. 
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortskrankenkassen errichtet, so 
wird die mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den 
Vorstand der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der 
Aufsichtsbehörde bestimmt. 
Für Versicherte, die in einem Betriebe beschäftigt werden, für den eine 
Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse besteht, werden die Geschäfte 
der Einzugsstelle im Sinne dieser Verordnung von der für den Betrieb zu- 
ständigen Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse wahrgenommen. 
Zusatz für das Großherzogthum Sachsen: 
Für die Stadt Jena tritt an Stelle der Ortskrankenkasse die Hebestelle 
des Gemeindevorstandes. 
2. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungs- 
pflichtige Person der bezeichneten Art — soweit nicht Ziffer 3 Platz greift — 
spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Ein- 
zugsstelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der 
Beschäftigung abzumelden. Ebenso ist jede, während der Dauer der Beschäfti- 
gung eingetretene Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Ein- 
fluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. 
Die Meldung muß enthalten: 
Vor= und Zunamen 
Wohnort # 
Geburtstag und Jnhr 
Arbeitsverdienst 
Beginn, bez. Ende der Beschäftigung. 
des Versicherten;
	        
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