36
krankenversicherungspflichtige Mitglieder angehören, sind die Invalidenversiche—
rungsbeiträge, abweichend von der Vorschrift des § 141 Abs. 1 des Gesetzes
durch die Organe der für ihren Beschäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse,
in Ermangelung einer solchen durch die Gemeindekrankenversicherung als Ein-
zugsstelle für Rechnung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt einzuziehen
und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungs-
karten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen, sowie auch die Aus-
stellung, der Umtausch und die Erneuerung der QOuittungskarten für die be-
treffenden Versicherten zu bewirken.
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortskrankenkassen errichtet, so
wird die mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den
Vorstand der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde bestimmt.
Für Versicherte, die in einem Betriebe beschäftigt werden, für den eine
Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse besteht, werden die Geschäfte
der Einzugsstelle im Sinne dieser Verordnung von der für den Betrieb zu-
ständigen Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse wahrgenommen.
Zusatz für das Großherzogthum Sachsen:
Für die Stadt Jena tritt an Stelle der Ortskrankenkasse die Hebestelle
des Gemeindevorstandes.
2.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungs-
pflichtige Person der bezeichneten Art — soweit nicht Ziffer 3 Platz greift —
spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Ein-
zugsstelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der
Beschäftigung abzumelden. Ebenso ist jede, während der Dauer der Beschäfti-
gung eingetretene Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Ein-
fluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden.
Die Meldung muß enthalten:
Vor= und Zunamen
Wohnort #
Geburtstag und Jnhr
Arbeitsverdienst
Beginn, bez. Ende der Beschäftigung.
des Versicherten;