Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Rechts an einer solchen oder eines neu entstandenen Rechts der im § 2 Ziffer 2 
bezeichneten Art in das Hypothekenbuch gelten, so jedoch, daß sowohl die Zeit 
der Entstehung der Hypothek und des Rechts wie auch die Zeit einer etwaigen 
Ernenuerung mit bemerkt wird. 
Von der Uebertragung sind die Betheiligten zu benachrichtigen. Die Be- 
nachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist. 
Ist eine Urkunde ausgefertigt worden, so soll auf dieser die Uebertragung 
bezeugt werden. 
87. 
Unerwartet des in den 88§ 1 ff. vorgesehenen öffentlichen Aufrufs und 
unbeschadet der mit demselben zu verbindenden Androhung haben die Amts- 
gerichte die vor dem 1. Jannar 1845 bestellten Hypotheken, welche innerhalb 
der letzten fünfzig Jahre, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab zurückgerechnet, 
erneuert worden (§§ 190 ff., 388, 390 des Gesetzes vom 6. Mai 1839, Nach- 
tragsgesetz vom 31. Mai 1847 Ziffer IV) und noch nicht gelöscht sind, sowie 
etwaige noch nicht gelöschte Rechte an solchen Hypotheken von Amtswegen 
in die Hypothekenbücher zu übertragen. 
Die Ermittelung dieser Hypotheken und Rechte erfolgt auf Grund der 
Hypothekenveränderungsakten, soweit letztere aber nicht vorhanden oder nicht 
ordnungsmäßig geführt sind, nach besonderer Anordnung des Staats-Ministeriums. 
Auf die Uebertragung finden die Vorschriften des § 6 Anwendung. 
88. 
Ist eine vor dem 1. Jannar 1845 bestellte Hypothek oder das Recht an 
einer solchen bereits in das Hypothekenbuch übertragen worden, so bewendet 
es bei dieser Uebertragung, selbst dann, wenn sie durch die bestehenden Be- 
stimmungen nicht vorgesehen war. 
§ 9. 
Alle Veränderungen, welche vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in An- 
sehung einer vor dem 1. Jannar 1845 bestellten Hypothek oder des Rechts 
an einer solchen vorkommen, sind in das Hypothekenbuch einzuzeichnen. Ist 
die Hypothek oder das Recht in letzteres noch nicht übertragen, so hat diese 
Uebertragung nach Maßgabe des § 6 gleichzeitig zu erfolgen.
	        
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