Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das  Ortsstatut  kann,  anstatt  eines  solchen  Minimal-Einkommens,
  auch  die  Entrichtung  eines  entsprechenden  Klassensteuersatzes
für  genügend  erklären.

g.  8.

In  Bezug  auf  den  Erwerb  und  die  Ausübung  des  Bürgerrechts  werden
Grundeigenthum,  Einkommen  und  Steuerzahlungen  der  gelr  und  der  in
väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Ehemanne,  beziehentlich  dem  Vater
angerechnet.

Von  dem  Vorhandensein  einer  einjährigen  Dauer  der  im  F.  7.  Nr.  1.
bis  4.  aufgeführten  Erfordernisse  kann  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien
in  einzelnen  Fällen  dispensirt  werden.

Geht  ein  Haus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen  über,  so  kommt  dem
Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  einjährigen  Wohnhausbesttes  die  Besitzzeit
des  Erblassers  zu  Gute.

S.  9.
Jeder  Bürger  ist  verpflichtet,  nicht  nur  einzelne  Aufträge  in  städtischen
erwaltungsangelegenheiten,  sondern  auch  eine  unbesoldete  Stelle  (Amt)  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung  zu  übernehmen  und  mindestens
sechs  Jahre  lang  zu  versehen.

 

K.  10.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  einer  solchen  unbesoldeten
Stelle  im  Magistrat  oder  in  dem  Stadtverordneten-  Kollegium  berechtigen  nur
folgende  Gründe:

1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  andauernde  Abwesenheit  mit  sich
bringen,

3)  ein  Alter  von  über  60  Jahren,

4)  die  bereits  erfolgte  sechsjährige  Wahrnehmung  der  betreffenden  oder  einer
anderen  unbesoldeten  Stelle  für  die  nächsten  sechs  Jahre,

5)  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes,  sowie  ärztliche  oder
wundärztliche  Prarie,

6)  senstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  städtischen
Kollegien  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Jede  solche  Ablehnung  oder  Niederlegung  ist  mit  den  dafür  geltend  zu
machenden  Gründen  dem  Magistrate  schriftlich  vorzutragen  und  über  die  Genehmigung
  von  beiden  städtischen  Kollegien  alsbald  gemeinschaftlicher  Beschluß  zu
fassen.  Im  Falle  sich  beide  Kollegien  darüber  nicht  einigen  können,  entscheidet
die  Regierung  endgültig,  ebenso  wenn  der  Ablehnende  über  einen  die  Ablehnung
verwersinden  Beschluß  beider  Kollegien  an  die  Regierung  rekurrirt,  was  spätestens
binnen  zehn  Tagen  nach  erhaltener  Mittheilung  Teben  geschehen  muß.

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(Tr.  7399.)  n

Uebernahme
städtischer.
Stellen.