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Nur in dem Falle, wenn eine vor dem 1. Januar 1845 bestellte Hypothek,
deren Uebertragung in das Hypothekenbuch noch nicht stattgefunden hat, oder
das in das Hypothekenbuch noch nicht übertragene Recht an einer solchen
Hypothek noch vor Ablauf des Jahres 1903 gänzlich zu löschen ist, erfolgt
diese Löschung nach wie vor in Gemäßheit des § 100 der Ausführungs-
Verordnung vom 12. März 1841.
* 10.
Durch die Uebertragung einer vor dem 1. Jannar 1845 bestellten Hypothek
oder des Rechts an einer solchen oder eines Rechts der im § 2 Ziffer 2
bezeichneten Art in das Hypothekenbuch wird am Rechtsbestande der Hypothek
oder des Rechts nichts geändert. Die Uebertragung hat auch für sich allein
noch nicht als eine erneuerte Eintragung oder Vormerkung im Sinne des
Gesetzes vom 6. Mai 1839 (vgl. §§ 190, 191, 388, 390 desselben, Nach-
tragsgesetz vom 31. Mai 1847 Ziffer IV) zu gelten.
8 11.
Insoweit vor dem 1. Januar 1845 bestellte Hypotheken oder Rechte an
solchen bis zum 31. Dezember 1903 weder in das Hypothekenbuch übertragen
noch behufs solcher Uebertragung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
belastete Grundstück liegt, angemeldet worden sind, erlöschen sie, auch wenn
inzwischen eine Erneuerung stattgefunden hat, kraft Gesetzes mit der Wirkung
des § 198 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 dergestalt, daß auch § 197 dieses
Gesetzes auf sie keine Anwendung findet und eine Erneuerung nicht mehr
statthaft ist.
Persönliche Rechtsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt.
§ 12.
Rechte der im §#2 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche bis zum 31. Dezember
1903 weder in das Hypothekenbuch übertragen noch behufs solcher Uebertragung
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt, angemeldet
worden sind, verlieren, auch soweit etwa inzwischen eine Erneuerung statt-
gefunden hat, ihre Wirksamkeit gegen Hypotheken und gegen dritte Erwerber
nach den Bestimmungen der §§ 130 bis 145 des Gesetzes vom 6. Mai 1839.