Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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8 13. 
Etwa noch bestehende stillschweigende Pfandrechte, welche Ehefrauen vor 
dem 1. Januar 1845 am ehemännlichen Vermögen erworben haben, erlöschen 
mit Ablauf des Jahres 1903 kraft Gesetzes. 
Sofern jedoch eine Ehefrau, der ein solches stillschweigendes Pfandrecht 
noch zusteht, spätestens bis zum 31. Dezember 1903 auf Grund der §§ 32 ff., 
226 ff. des Gesetzes vom 6. Mai 1839 die Bestellung einer Hypothek an den 
Immobilien ihres Ehemannes bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese liegen, 
beantragt, soll die Hypothek, wenn sie demnächst zur Eintragung gelangt, im 
Range allen denjenigen bereits aufhaftenden Hypotheken und Rechten vorgehen, 
denen das stillschweigende Pfandrecht vorgegangen sein würde, vorbehältlich der 
Bestimmung des § 39 des Gesetzes vom 6. Mai 1839. 
Das Rangverhältniß ist im Hypothekenbuch zu bemerken. Vorher sind 
jedoch alle Betheiligten wegen desselben zu hören. §§ 223 bis 225 des 
Gesetzes vom 6. Mai 1839 finden entsprechende Anwendung. Sofern die 
Antragstellerin nach § 225 des bezeichneten Gesetzes auf den Rechtsweg ver- 
wiesen wird, hat sie spätestens bis zum 31. März 1904 dem Amtsgericht nach- 
zuweisen, daß sie wegen des von ihr beanspruchten Vorranges den Klagweg 
beschritten habe, widrigenfalls dieser Vorrang unberücksichtigt bleibt. 
§ 14. 
Mit dem in den §§ 1 ff. vorgesehenen öffentlichen Aufruf ist ein Hinweis 
auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 zu verbinden. 
§ 15. 
Für das Aufrufverfahren, für die Uebertragung einer Hypothek oder des 
Rechts an einer solchen oder eines Rechts der im §2 Ziffer 2 bezeichneten 
Art in das Hypothekenbuch, für die vorgeschriebenen Benachrichtigungen und 
das Zeugniß auf der Urkunde (§ 6 Abs. 3), ferner für die Eintragung einer 
Hypothek im Falle des § 13 Abs. 2, einschließlich der Bemerkung des Rang- 
verhältnisses, sowie für die der Uebertragung oder Eintragung vorausgegangenen 
Verhandlungen werden Gebühren nicht erhoben. Auch findet eine Einforderung 
der entstandenen Auslagen von den Betheiligten nicht statt. 
1902 12
	        
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