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8 13.
Etwa noch bestehende stillschweigende Pfandrechte, welche Ehefrauen vor
dem 1. Januar 1845 am ehemännlichen Vermögen erworben haben, erlöschen
mit Ablauf des Jahres 1903 kraft Gesetzes.
Sofern jedoch eine Ehefrau, der ein solches stillschweigendes Pfandrecht
noch zusteht, spätestens bis zum 31. Dezember 1903 auf Grund der §§ 32 ff.,
226 ff. des Gesetzes vom 6. Mai 1839 die Bestellung einer Hypothek an den
Immobilien ihres Ehemannes bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese liegen,
beantragt, soll die Hypothek, wenn sie demnächst zur Eintragung gelangt, im
Range allen denjenigen bereits aufhaftenden Hypotheken und Rechten vorgehen,
denen das stillschweigende Pfandrecht vorgegangen sein würde, vorbehältlich der
Bestimmung des § 39 des Gesetzes vom 6. Mai 1839.
Das Rangverhältniß ist im Hypothekenbuch zu bemerken. Vorher sind
jedoch alle Betheiligten wegen desselben zu hören. §§ 223 bis 225 des
Gesetzes vom 6. Mai 1839 finden entsprechende Anwendung. Sofern die
Antragstellerin nach § 225 des bezeichneten Gesetzes auf den Rechtsweg ver-
wiesen wird, hat sie spätestens bis zum 31. März 1904 dem Amtsgericht nach-
zuweisen, daß sie wegen des von ihr beanspruchten Vorranges den Klagweg
beschritten habe, widrigenfalls dieser Vorrang unberücksichtigt bleibt.
§ 14.
Mit dem in den §§ 1 ff. vorgesehenen öffentlichen Aufruf ist ein Hinweis
auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 zu verbinden.
§ 15.
Für das Aufrufverfahren, für die Uebertragung einer Hypothek oder des
Rechts an einer solchen oder eines Rechts der im §2 Ziffer 2 bezeichneten
Art in das Hypothekenbuch, für die vorgeschriebenen Benachrichtigungen und
das Zeugniß auf der Urkunde (§ 6 Abs. 3), ferner für die Eintragung einer
Hypothek im Falle des § 13 Abs. 2, einschließlich der Bemerkung des Rang-
verhältnisses, sowie für die der Uebertragung oder Eintragung vorausgegangenen
Verhandlungen werden Gebühren nicht erhoben. Auch findet eine Einforderung
der entstandenen Auslagen von den Betheiligten nicht statt.
1902 12