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hierbei den Wünschen der Antragsteller in Bezug auf Zeit und Ort der Unter-
suchung tunlichst zu entsprechen.
Ist ein Beschauer verhindert, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau aus-
zuüben, so hat er, sofern nicht nach § 5 B. B. A. zu verfahren ist, unver-
züglich den ihm zugehenden Auftrag an seinen Stellvertreter weiter zu geben.
§ 17.
Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer hat sich auf eigne Kosten
zu beschaffen:
a) ein amtlich geprüftes ärztliches Thermometer (§ 7 Abs. 2 B. B. A.),
b) die erforderlichen Stempel (§ 26 dieser Verordnung),
c) zwei geeignete Messer (§ 19 B. B. A.),
(!) ein Tagebuch (§ 47 Abs. 1 B. B. A.),
) einen Vorrat an Desinfektionsmitteln (3% Karbolwasser, 1% Kreosot-
seifenwasser, Soda, eine Handbürste (§ 16, § 19 B. B. A.)
8 18.
Die Genehmigung der Schlachtung und die Anordnung der etwa zu be-
obachtenden Vorsichtsmaßregeln (§ 7 Abs. 1 R. G., § 13 B. B. A.) hat durch
Ausstellung eines Schlachterlaubnisscheines zu erfolgen, zu dessen Ausfertigung
der erste Teil des als Anlage 2 zu § 47 Abs. 6 B. B A. vorgeschriebenen
Musters einer Bescheinigung über die Untersuchung (vgl. Anum. 2 dazu) dienen
kann.
Eine mündliche Genehmigung ist zulässig, wenn die Schlachtung im un-
mittelbaren Anschluß an die Schlachtviehbeschau oder im öffentlichen Schlacht-
hause erfolgt. Ob nach Maßgabe des § 13 B. B. A. in öffentlichen Schlacht-
häusern eine ausdrückliche Mitteilung des Ergebnisses der Schlachtviehbeschan
unterbleiben darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde.
Die Anordnung besonderer Vorsichtsmaßregeln für die Schlachtung (8 7
Abs. 1 R. G.) ist, abgesehen von den Vorschriften in § 11 Abs. 1, 3, u. 4,
sowie in § 15 B. B. A., namentlich zulässig, um bei kranken oder krankheits-
verdächtigen Tieren eine Verbreitung des Krankheitsstoffes zu verhüten, oder um
die Erkennbarkeit der Krankheit oder die Beurteilung der Gennßtanglichkeit des