Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Bweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 29. 
Verpflichtung zur Anzeige einer Geburt. 
Eine Eintragung in das Geburtsregister erfolgt in allen Fällen, wo nach Vollendung des 
Geburtsaktes das Kind, wenn auch nur einen Augenblick, gelebt hat. 
Totgeborene und in der Geburt, d. h. während des Geburtsaktes aber noch vor dessen Voll- 
endung verstorbene Kinder, werden nur in das Sterberegister eingetragen. Zuständig ist der 
Standesbeamte, in dessen Bezirk die Niederkunft stattgefunden hat. In das Geburtsregister wird 
auch die in dem Bezirke des Standesamtes erfolgte Auffindung eines neugeborenen Kindes 
eingetragen. 
In § 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 sind die Personen aufgeführt, welche 
zur Anzeige einer Geburt in der dort angegebenen Reihenfolge verpflichtet sind.“ 
Die Verpflichtung tritt für die in der Reihenfolge später genannten Personen nur ein, 
wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Erstattung der Anzeige 
verhindert ist. 
Nach § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist zwar bei Geburten, welche sich in öffent- 
lichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten sowie in Kasernen 
creignen, ausschließlich der Vorsteher der Anstalt oder der von der zuständigen Behörde er- 
mächtigte Beamte, bei Geburten, welche in einem Gemeindearmenhaus erfolgen, der Gemeinde- 
vorstand als Aufsichtsbehörde zur Anzeige verpflichtet. Dadurch wird aber die Berechtigung 
zur Anzeige durch eine aus eigener Wissenschaft von dem Geburtsfalle unterrichtete Person (§ 30 
der Unterweisung) nicht beseitigt. Der Standesbeamte darf also die Eintragung eines in einer 
solchen öffentlichen Anstalt erfolgten Geburtsfalles auf Grund der Anzeige einer dazu berechtigten 
Person nicht ablehnen. 
Für die Fälle des § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 genügt eine schriftliche Anzeige 
des verpflichteten Beamten in amtlicher Form. Die Anzeige soll die in § 22 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 aufgeführten Tatsachen oder die Erklärung enthalten, daß die eine oder die andere 
dieser Tatsachen nicht habe ermittelt werden können. 
Entspricht die Anzeige dieser Bestimmung nicht, so kann sie vom Standesbeamten zur Ver- 
vollständigung zurückgegeben werden. 
*) Rücksichtlich der Bestrafung des zur Anzeige Verpflichteten wegen Unterlassung rechtzeitiger Anzeige siehe 
§s 69 der Unterweisung.
	        
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