Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Auch  verspätete  Anzeigen  muß  der  Standesbeamte  entgegennehmen  und  auf  Grund  der—
selben  die  Eintragung  in  das  Geburtsregister  bewirken.  Nur  wenn  seit  der  Geburt  über  drei
Monate  verstrichen  sind,  ist  vor  der  Eintragung  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  einzuholen.

Erhält  der  Standesbeamte  von  einem  nicht  zur  Anzeige  gelangten  Geburtsfalle  Kenntnis,
so  hat  er  erforderlichenfalls  durch  Strafauflagen  gemäß  §  68  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  zur  Anzeige  verpflichtete  Person  zum  Erscheinen  anzuhalten  und  auf  Grund  der  von  ihr
zu  machenden  Angaben  den  Eintrag,  unter  Benutzung  des  Vordrucks,  zu  bewirken.  In  den  Fällen
des  §  27  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  ist  am  Schlusse  des  Eintrags  nach  Anleitung  des
Musters  A  3  zu  den  Vorschriften  des  Bundesrats  auf  die  erfolgte  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  bezug  zu  nehmen.

§  34.
Vornamen  neugeborener  Kinder.

Der  Standesbeamte  hat  darauf  zu  sehen,  daß  neugeborene  Kinder  nicht  dieselben  Vornamen
erhalten,  welche  der  Vater,  eines  der  Geschwister  oder  ein  anderer  Ortseinwohner  von  gleichem
Zunamen  bereits  führt.

Auch  darf  der  Standesbeamte  unanständige  oder  sonst  anstößige  Vornamen  für  Neugeborene
nicht  in  das  Geburtsregister  eintragen,  hat  vielmehr  die  Anmeldenden  zur  Bezeichnung  anderer
Vornamen  zu  veranlassen.

9  35.
Anderung  der  im  Geburtsregister  bereits  eingetragenen  Vornamen.

Eine  Anderung  der  im  Geburtsregister  bereits  eingetragenen  Vornamen,  sei  es  durch  deren
Abänderung,  sei  es  durch  Hinzufügung  weiterer  Vornamen  oder  auch  nur  durch  Umstellung  der
Reihenfolge  der  eingetragenen  Vornamen  ist,  auch  wenn  die  in  §  22  Absatz  3  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  bestimmte  Frist  von  zwei  Monaten  noch  nicht  abgelaufen  ist,  nur  mit  Genehmigung
  des  Staatsministeriums  (§  6  des  Ausführungs-Gesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
vom  5.  April  1899)  statthaft.  Nur  wenn  die  Eintragung  von  vornherein  infolge  eines  tatsächlichen
  Irrtums  auf  seiten  des  Standesbeamten  oder  der  den  Geburtsfall  anzeigenden  Person
unrichtig  bewirkt  worden  ist,  kann  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens  (88  65,  66  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875)  eine  Anderung  herbeigeführt  werden.  Ein  solcher  Fall  liegt  jedoch  nicht
vor,  wenn  der  Standesbeamte  die  von  dem  Vater  (der  Mutter,  dem  Vormunde)  des  Kindes  bei
der  Anzeige  des  Geburtsfalles  angegebenen  Vornamen  richtig  eingetragen  und  bei  der  namengebenden
  Person  nur  ein  Irrtum  in  den  Beweggründen,  die  sie  zur  Wahl  des  einen  oder  andern
Vornamens  bestimmten,  obgewaltet  hat.

§  36.
Übereinstimmung  der  im  Geburtsregister  und  im  Taufbuche  eingetragenen  Vornamen  des  Kindes.
Werden  die  Vornamen  eines  neugeborenen  Kindes  erst  nach  der  Taufe  in  das  Geburtsregister

  eingetragen,  so  soll  der  Standesbeamte  die  dem  Kinde  bei  der  Taufe  gegebenen  Vornamen
feststellen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  ein  Taufzeugnis  oder  eine  kurze  Bescheinigung  des  Kirchen-