— 21
g 30.
Berechtigung zur Anzeige einer Geburt.
Nach § 19 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 kann die Geburtsanzeige nicht nur von dem
Verpflichteten selbst, sondern auch von jedem erstattet werden, der bei der Geburt zugegen war
oder sonst von derselben aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. Wenn z. B. die Hebamme bei
der Niederkunft selbst nicht zugegen war, sich aber nach ihrer Ankunft von der Niederkunft über-
zeugt hat, gehört sie nicht mehr zu den zur Anzeige verpflichteten, wohl aber zu den zur Anzeige
berechtigten Personen.
31.
Ausweis des Anzeigers.
Aus dem Eintrage muß hervorgehen, daß der Anzeiger zur Anzeige entweder verpflichtet
oder berechtigt ist. Der Standesbeamte hat die in dieser Beziehung von dem Anzeiger gemachten
Angaben in den Eintrag mitaufzunehmen.
Wird die Anzeige vom ehelichen Vater erstattet, so ist ein besonderer Vermerk nicht
notwendig, weil der Vater nach § 18 Ziffer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 als solcher zur
Anzeige verpflichtet ist und die Tatsache, daß er der Vater des neugeborenen Kindes ist, aus dem
übrigen Inhalte des Eintrags hervorgeht.
Hinsichtlich der übrigen Verpflichteten und der Berechtigten ist der Ausweisvermerk in der
Regel an den Schluß des Eintragsprotokolles zu schreiben (Vorschriften des Bundesrats, Muster-
einträge A 1, 2, 3 und die Anmerkungen dazu).
Wird die Anzeige auf Grund eigener Wissenschaft des Anzeigers erstattet, so hat sich der
Standesbeamte zu vergewissern, daß jenem die eigene Wissenschaft wirklich beiwohnt.
§ 32.
Wohnungsangabe nicht notwendig.
In §22 Ziffer 1 und 5 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist nur vorgeschrieben, daß der
Wohnort des Anzeigers und der Eltern des Kindes, nicht aber, daß auch die Wohnung angegeben
werden soll. Wenn in den Mustereinträgen zu den Vorschriften des Bundesrats in diesen Fällen
auch die Wohnung bezeichnet ist, so ist dies nur als Zweckmäßigkeitsmaßregel anzusehen, weil sich
in großen Orten ein Bewohner ohne Wohnungsangabe schwer auffinden läßt. Dasselbe gilt bei
den Einträgen zum Sterberegister hinsichtlich des Wohnorts und der Wohnung des Anzeigers und
des Verstorbenen.
§ 33.
Anzeigefrist, Eintragung verspäteter Geburtsanzeigen.
Jeder Geburtsfall ist spätestens an dem mit dem Geburtstage gleichbenannten Tage der
nächsten Woche anzuzeigen (wenn also eine Geburt an einem Sonntage erfolgt ist, spätestens am
nächsten Sonntag).