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des Bräntigams.
b.
der Braut.
14. Ob und wie beide mit-
einander verwandt oder
verschwägert sind oder
durch Annahme an Kin-
desstatt in einem Ver-
hältnis stehen, durch wel-
ches die Ehe zwischen
ihnen verboten ist.
(88 1310. 1311
des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
15. Elterliche Zustimmung.
1305 des Bürgerlichen Gesehbuches.).
16. Genehmigung des Vor-
mundes.
(§ 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
17. Genehmigung der Dienst-
behörde.
(§ 1315 des Bürgerlichen Gesebuches.)
18. Zeugnisse über die Zu-
lässigkeit der Eheschlie-
ßung für Ausländer und
Ausländerinnen.
(§ 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. 88 175, 176
des Ausführungsgesetzes dazu.)
19. Verehelichungszeugnis
für Bayern aus den rechts-
rheinischen Landesteilen.
(§ 178 des Ausführungsgesetzes
zum Bülrgerlichen Gesetzbuche.)
20. Ob unverheiratet oder ver-
heiratet gewesen.
(5 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
21. Wie und seit wann die
vorige Ehe getrennt ist.
55 §5 1309 und 1313
des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
22. Befreiung zur Wieder-
verheiratung.
(§ 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
162 des Ausführungsgesetzes dazu.)
23. Ob aus der früheren Ehe
minderjährige Kinder vor-
handen und die Vermö-
gensauseinandersetzung
mit diesen erfolgt ist.
(§ 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
Unterschrift
der Verlobten:
des Standesbeamten: