Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Bemerkungen.

Zur  Beachtung  für  den  Arbeitgeber.

Der  Arbeitgeber  hat  diese  Arbeitskarte  während  der  Dauer  des
Arbeitsverhältnisses  aufzubewahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen
und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältuisses  dem  gesetzlichen
Vertreter  des  Kindes  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des
gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  die  Arbeitskarte  an  die
Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes  auszuhändigen,  an  welchem  das
Kind  zuletzt  seinen  dauernden,  Aufenthalt  gehabt  hat.