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Bemerkungen.
Zur Beachtung für den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat diese Arbeitskarte während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses aufzubewahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältuisses dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des
gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an die
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, an welchem das
Kind zuletzt seinen dauernden, Aufenthalt gehabt hat.