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Ministerialbekanntmachungen.
[126] I. Der Erlaß des Reichskanzlers vom 22. Dezember d. J., betreffend
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 28. Dezember 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897.
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert:
Im § 3 ist am Schlusse als neuer (AXA.) Absatz hinzuzufügen:
XII Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den wirk-
lichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —, sind von der
Beförderung ausgeschlossen.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider unter
Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß der Text
des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger bestimmt ist.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft.
Berlin W. 66, den 22. Dezember 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
(127] II. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1902 —
Regierungsblatt Seite 245 —, die Veränderungen in der Arzrneitaxe betreffend,
wird folgendes hiermit verordnet:
Die im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin erschienene
Königlich Preußische Arzneitaxe für 1904 wird hierdurch einschließlich sämt-