Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau— 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Er— 
gänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu über— 
weisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung 
und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landes— 
polizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grund- 
eigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu ent- 
halten hat. Binnen 3 Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisen- 
bahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist 
innerhalb dieser Frist die Überweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be- 
antragen, zu welchem Zwecke die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung der Königlich Preußischen Regierung 
das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Die Königlich Preußische Re- 
gierung wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen thunlichst 
wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließ- 
lich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter A2?# und B übernommenen Verpflichtungen 
auf die von der Bahulinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu 
verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Übertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landes- 
gebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der 
Großherzoglich Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung 
zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanulagen durch Herstellung von Anschluß-
	        
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