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Gegen die Entscheidung des Bezirksdirektors ist binnen einer ausschließ—
lichen Frist von 10 Tagen von der Eröffnung ab Berufung zulässig.
Über die Berufung entscheidet das Staatsministerium, oder, wenn der
Fiskus an dem Verfahren beteiligt ist, die Revisionskommission.
83.
Wird ein Verbot erlassen, so ist der Antragsteller verpflichtet, Ersatz der—
jenigen Aufwendungen zu gewähren, die bis zum Erlaß des Verbotes durch
die verbotenen Arbeiten veranlaßt worden sind.
Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die verbotenen Arbeiten vor—
genommen werden sollten, ist berechtigt, zu verlangen, daß der Antragsteller das
Eigentum des Grundstücks insoweit erwirbt, als Arbeiten der in §1 bezeichneten
Art verboten werden könnten.
Können die übrig bleibenden Grundstücksteile für sich allein nicht mehr
zweckmäßig benutzt werden, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der
Antragsteller das Eigentum des ganzen Grundstücks erwirbt.
Die Euntscheidung darüber, in welchem Umfang der Antragsteller zum
Erwerb des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist, erfolgt auf Antrag durch
den Bezirksdirektor. Auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Bestim-
mungen in § 2 Absatz 2 und 3 Anwendung.
§ 4.
Kommt über die von dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung (8 3
Absatz 1 bis 3) eine Einigung nicht zu stande, so wird dieselbe unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 67, 68 Ziffer 1 à und b des
Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Gewässer
und über die Benutzung derselben (Regierungsblatt Seite 131) und des Gesetzes
vom 10. Dezember 1884, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungs-
fällen betreffend (Regierungsblatt Seite 207), festgestellt. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
Auf den dem Eigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch finden die
Vorschriften in Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch Anwendung.
5.
Die Kosten des Verfahrens hat für die erste Instanz der Antragsteller (8 2),
für die Berufungsinstanz der unterliegende Teil zu tragen.