Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Gegen die Entscheidung des Bezirksdirektors ist binnen einer ausschließ— 
lichen Frist von 10 Tagen von der Eröffnung ab Berufung zulässig. 
Über die Berufung entscheidet das Staatsministerium, oder, wenn der 
Fiskus an dem Verfahren beteiligt ist, die Revisionskommission. 
83. 
Wird ein Verbot erlassen, so ist der Antragsteller verpflichtet, Ersatz der— 
jenigen Aufwendungen zu gewähren, die bis zum Erlaß des Verbotes durch 
die verbotenen Arbeiten veranlaßt worden sind. 
Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die verbotenen Arbeiten vor— 
genommen werden sollten, ist berechtigt, zu verlangen, daß der Antragsteller das 
Eigentum des Grundstücks insoweit erwirbt, als Arbeiten der in §1 bezeichneten 
Art verboten werden könnten. 
Können die übrig bleibenden Grundstücksteile für sich allein nicht mehr 
zweckmäßig benutzt werden, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der 
Antragsteller das Eigentum des ganzen Grundstücks erwirbt. 
Die Euntscheidung darüber, in welchem Umfang der Antragsteller zum 
Erwerb des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist, erfolgt auf Antrag durch 
den Bezirksdirektor. Auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Bestim- 
mungen in § 2 Absatz 2 und 3 Anwendung. 
§ 4. 
Kommt über die von dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung (8 3 
Absatz 1 bis 3) eine Einigung nicht zu stande, so wird dieselbe unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 67, 68 Ziffer 1 à und b des 
Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Gewässer 
und über die Benutzung derselben (Regierungsblatt Seite 131) und des Gesetzes 
vom 10. Dezember 1884, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungs- 
fällen betreffend (Regierungsblatt Seite 207), festgestellt. Der Rechtsweg ist 
ausgeschlossen. 
Auf den dem Eigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch finden die 
Vorschriften in Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch Anwendung. 
5. 
Die Kosten des Verfahrens hat für die erste Instanz der Antragsteller (8 2), 
für die Berufungsinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
	        
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