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Die Einzelgebühr beträgt 30 Pf. für das Telegramm, sie ist jedoch bei gleichzeitiger Ab-
tragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger nur einmal zu
entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Botenlohn für eine Landbestellung vorausbezahlt
ist (§ 16, Vl), die Aushändigung an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Orts-
bestellbegirks geschieht; eine Rückzahlung des Mehrbetrags findet nicht statt.
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb des Ortsbestell-
bezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk abgetragen werden, so hat
er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres= oder Einzelgebühr noch den bestimmungsmäßigen
Eilbotenlohn für jede Bestellung zu zahlen.
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht bestellbaren
Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen durch Boten 2c. in der Wohnung 2c.
zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der Empfänger sich diese anderweitige Zustellung
der Telegramme nicht bereits durch Entrichtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die
Einzelgebühr von 30 Pf. für das Telegramm oder die Bestellung erhoben.
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahresgebühr von
30 . oder die Einzelgebühr von 30 Pf. zu entrichten, wenn auf ihren Antrag von der die Negel
bildenden Art der Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen
Zeiten oder in eingelnen Fällen abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über
die abweichende Zustellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Tele-
gramme durch Boten abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen oder ohne
Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist.
Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem oder mehreren
Interpunktionszeichen gebildeter Text ist ungulässig.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürgung geschrieben
oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die etwaige Beglaubigung der
Unterschrift (vgl. unter u) ist hinter diese zu setzen.
# Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den
wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —, sind
von der Beförderung ausgeschlossen.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider unter
Deckadresse besördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß der Text
des Telegramms endgültig für den in der Adresse begeichneten Empfänger bestimmt ist.
84.
Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr geöffneten Ausgabe von
Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. Telegrammen.
uu Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an
den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt
eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Tele—
grammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.