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KRegierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
une Weimat 28 Zebrnar 1904
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Beschränkung des Ausenthalts der polnischen Arbeiter russischer und
österreichischer Staatsangehörigkeit im Großherzogtum, Seite 13. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel
in der Hauptagentur der Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegenseitigkeit in Gotha, Seite 15. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 15.
Ministerialbekanntmachungen.
(141| I. Unter Bezugnahme auf die mit Höchster Genehmigung erlassene
Ministerialverordnung vom 3. Februar 1904, betreffend die Beschränkung des
Aufenthalts der polnischen Arbeiter russischer und österreichischer Staats-
angehörigkeit im Großherzogtum (Regierungsblatt S. 9) wird hierdurch auf
folgendes hingewiesen:
1. Hinsichtlich der Anmeldung eintretender Arbeiter bei den Ortspolizei-
behörden bewendet es bei den Bestimmungen der Ministerialverordnungen
vom 16. Mai 1876 (Regierungsblatt S. 106) und 30. November 1894
(Regierungsblatt S. 307).
2. Hinsichtlich der Anmeldung der Arbeiter bei der Thüringischen Landes-
BVersicherungsanstalt in Weimar und hinsichtlich der Entrichtung der ge-
mäß § 4 Absatz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes zu zahlenden
Beiträge greifen die Bestimmungen der nachstehend abgedruckten Be-
kanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 23. März 1901 Platz.
3. Die Aufsicht darüber, daß Arbeiter der in der Ministerialverordnung
bezeichneten Art sich in der Zeit vom 15. Dezember bis 1. März
nicht im Großherzogtum aufhalten, steht zunächst den Gemeindevorständen
zu. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung der Verordnung sind
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