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Anderungen der Postordnnng vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1) § 18. „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten.“
a) Der zweite Satz des zweiten Abs. unter erhält nachstehende Fassung:
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag der
ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt.
b) In demselben Abs. ist statt des vierten Satzes zu setzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der
Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungs-
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung,
so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung
statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird.
c) Der zweite Satz des Abs. XVv hat, wie folgt, zu lauten:
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der
zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter u.
d) Der Text der ersten drei Sätze im Abs. Xrm er hält nachstehende Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk Sofort zurück" oder Sofort an N. in N. oder
„Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach
dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der
Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung
oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung
die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage
der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (1V) bereits
verstrichen, so werden die Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt.
2) § 19. „Postuachnahmesendungen.“
Unter iist als künftiger erster bis dritter Abs. ein zuschalten:
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — ausgenommen
solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernds — werden an
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt, sofern nicht
der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Karte ein anderes aus-
drücklich bestimmt hat.