Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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eines  Dampfschiffes,  welches
außerhalb  eines  Hafens  geankert
  ist

90000Ü0000
In  der  Minute  mindestens
einmal  mit  der  Glocke  zu
läuten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(§  12,  Ziffer  1  g.).
4  Nebelsignal  ...
der  Motorschiffe,  Segelschiffe,  In  der  Minute  ein  langge-Güterschleppschiffe
  u.  Trajekt=  zogener  Ton  mit  dem  Nebelkähne
  in  selbständiger  Fahrt  horn
6#12,  Ziffer  1b.  und  c).
5a.  Erkennungssignal  00  A
der  Motorschiffe  ohne  beige=  Zweimal  in  der  Minute  je
setztes  Segel  ein  langgezogener  Ton  mit
E  12,  Ziffer  le.)  darauffolgenden  zwei  kurzen
Tönen  mit  dem  Nebelhorn.
5b.  Erkennungssignal  0  U00U0UUOUO
der  Motorschiffe  mit  beige=  In  rascher  Aufeinanderfolge
setztem  Segel,  der  Segel=  kurze  Töne  mit  dem  Nebelschiffe,
  Güterschleppschiffe  und  horn.
Trajektkähne  in  selbständiger
Fahrt  in  Hörweite  der  Nebelsignale
  von  Dampfschiffen,
auch  der  Fischerboote  in
gleichem  Fall
12,  Ziffer  1c.).
5c.  Erkennungssignal
geschleppter  Schiffe,  solange  In  der  Minute  mindestens
sie  in  Hörweite  der  Nebel-  ein  langgezogener  Ton.
signale  anderer  Schiffe  sind,
sowie  bei  der  Annäherung
an  den  anzulaufenden  Hafen
E  12,  Ziffer  1  d.).

 

0  1
*  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  Beantwortiug  des  Sianals
S
S  des  Signals  der  Signalisirung  eantwortung  des  Signa
2  .
l
3  Nebelsignal

Ist  von  den  Dampsschiffen

und  den  Motorschiffen  ohne

beigesetztes  Segel  mit  ihrem

Erkennungssignal  zu  beantworten.


 

Ist  von  jedem  Schiff  mit
seinem  Erkennungssignal  zu
beantworten.

Ist  von  den  Dampfsschiffen

und  den  Motorschiffen  ohne

beigesetztes  Segel  mit  ihrem

Erkennungssignal  zu  beantworten.