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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 24. Weimar. 26. September 1905.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 12. September 1905, Seite 209. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Gesamtuniversität Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Arzte
und der Zahnärzte und für die pharmazeutische Prüfung, Seite 225. — Ministerialbekanntmachung, betr.
die Genehmigung der „Henriette Kühn-Stiftung“ des verstorbenen Postkommissars a. D. Ernst Gustav Kühn
in Weimar, Seite 226.
Ministerialverordnung.
[191) In Ausführung eines von dem Bundesrat unter dem 8. Juni d. J.
gefaßten Beschlusses über den Verkehr mit Sprengstoffen wird unter Vorbehalt
der über diesen Gegenstand getroffenen internationalen Verabredungen verordnet,
was folgt:
§ 1.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer
Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitions=
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des
Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Anlagen,
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