Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

                                                                          — 353 — 
tragung anzumelden und auf Grund der Mitteilung dieses Gerichts über die 
bewirkte Eintragung im Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 131, 147). 
            Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet, welchem die 
Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweig- 
niederlassung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Haupt- 
niederlassung einzutragen. Diese Vorschrift findet im Falle der Aufhebung ent- 
sprechende Anwendung. 
                                                                               §. 20 
             Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der                Eintragung der  
Hauptniederlassung erfolgt                                                                                                                          Auflösung 
             1. in den Fällen der §§. 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der An- 
                   meldung des Vorstandes, 
             2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des 
                   §. 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht er- 
                   lassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 81 auf Grund der 
                   von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde 
                   erster Instanz dem Registergerichte mitgeteilten rechtskräftigen Ent- 
                   scheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der 
                   Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mitteilung des 
                   Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 112); in 
                   dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung 
                   (Gesetz §. 102). 
            In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des 
Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand anzumelden. Dies 
gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als 
Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht 
ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von 
Amtswegen (Gesetz §. 84 Abs. 2). 
             Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen 
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die 
Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, 
so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 85). 
             Im Übrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des 
§. 18 entsprechende Anwendung. 
                                                                             §. 21. 
            Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens 
die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Ver- 
tretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden. 
            Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung 
§§. 163, 205, Gesetz §. 116) ist auf Grund der Mitteilung des Gerichts- 
schreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.