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§. 22.
Eintragung Soll eine Genossenschaft von Amtswegen als nichtig gelöscht werden, so
der Nichtigkeit ist in der Verfügung, welche nach §. 142 Abs. 2, §. 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes
der Genossenschaft über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft zu-
gestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung
durch Beschluss der Generalversammlung gemäß §. 95 Abs. 2 bis 4 des Genossen-
schaftsgesetzes geheilt werden kann.
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossen-
schaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft
durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§. 94, 96).
Im Übrigen finden die Vorschriften des §. 20 Abs. 2 bis 4 und des §. 21
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 23.
Eintragung Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amtswegen
der Nichtigkeit als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
von Beschlüssen der barkeit §. 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Ver-
Generalversammlung merkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der
Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §. 51 Abs. 5).
§. 24.
Berichtigung Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung
von Schreibfehlern., vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen
Benachrichtigung der Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Ein-
tragung eines Vermerkes.
§. 25.
Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.
Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der
Eintragung einer der im §. 21 bezeichneten Tatsachen vernichtet werden.
III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen.
§. 26.
Öffentlichkeit Die Einsicht der Liste der Genossen ist Jedem gestattet (Gesetz §. 12 Abs. 3).
der Liste. Die Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs über die Er-
teilung von Abschriften und Bescheinigungen aus dem Handelsregister und aus
den zu dem Handelsregister eingereichten Schriftstücken finden auch auf die Liste
der Genossen und auf die zu der Liste eingereichten Schriftstücke Anwendung.
§. 27.
Einrichtung der Liste. Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Ge-
nossenschaft nach dem anliegenden Formulare geführt. Sie bildet eine besondere
Beilage zum Genossenschaftsregister.