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Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch,
vom 28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 251.)
Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs-
schuldbuch (Bekanntmachung vom 27. Januar 1892, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 25),
werden geändert, wie folgt:
Artikel 1 682 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, letzterer in der Fassung des Gesetzes
vom 28. Juni 1904).
1. Über die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch
werden getrennte Bücher geführt.
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abteilungen:
Abteilung I für physische Personen (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes),
Abteilung II für Handelsfirmen (§ 4 Nr. 2 daselbst),
Abteilung III für eingetragene Genossenschaften,
Abteilung IV für eingeschriebene Hilfskassen,
zu III und IV, sofern sie im Inland ihren Sitz haben (§ 4 Nr. 3 daselbst),
Abteilung V für juristische Personen (ebendaselbst),
Abteilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen,
Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen
Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (8 4 Nr. 4 daselbst),
Abteilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis
über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen
(ebendaselbst).
Artikel 2 (8§ 3 a. a. O.).
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen
Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch,
dem Antrage das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches
dargetan wird, bei juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei den Firmen,
daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei ein-
getragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inland eingetragen,
und bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebietes zuge-
lassen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz im Auslande, so ist ferner dem
Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch welches die
Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt, dargetan wird.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Ver-
waltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichs-
schuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft
der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde.