Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Der im letzteren wie im ersteren Fall verbleibende Rest des Reingewinnes ist dem 
Verwilligungen-Konto zuzuschreiben. Über den Betrag des Verwilligungen-Kontos ist die 
Generalversammlung zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken Verfügung zu treffen 
berechtigt.“ 
III. Die Bestimmungen im § 19 dritter Absatz unter 3 werden gestrichen und es wird an 
deren Stelle gesetzt: 
„3. daß die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für den Beschluß ent- 
schieden hat.“ 
IV. Der letzte Satz des § 23 erhält folgende Fassung: 
„Nur bei der Wahl der Beamten der Sparkasse müssen die Ausschußmitglieder voll- 
zählig zugegen sein, bei Behinderung einzelner sind die Ersatzmänner heranzuziehen; bei 
der Abstimmung entscheidet absolute Mehrheit.“ 
V. An Stelle von Satz 2 des § 28 „Der Kassierer"“ bis „zu leisten“ tritt folgende Bestimmung: 
„Der Kassierer hat eine vom Verwaltungsausschuß zu bestimmende Kaution zu 
leisten. Nach Ermessen des Verwaltungsausschusses kann auch von anderen Beamten eine 
Kaution gefordert werden."“ 
(18|1 III. Dem zum Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika 
in Sonneberg ernannten Herrn Ernst C. Meyer, zu dessen Amtsbezirk auch 
das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 12. Februar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Hunnius i. V. 
(19] Das 3. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3189 Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete; 
vom 5. Februar 1906. 
„ 3190 Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Statistik des 
Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande; vom 
7. Februar 1906. 
„ 3191 Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes, betr. die Statistik des 
Warenverkehrs mit dem Auslande; vom 7. Februar 1906.
	        
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