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Begierungsblatt
Grofherzogtum Sachsen.
Nummer 9. Weimar. 18. April 1906.
Inhalt: Nachtrag vom 28. März 1906 zur Verordnung, betreffend die Einrichtung der Apotheken und den Geschäfts-
betrieb in denselben, vom 15. Juli 1858, Seite 129. — Ministerialbekanntmachung, betr. das Porto für
Ersuchen um Beistand bei Einziehung von Abgaben usw., Seite 130. — Ministerialbekanntmachung, betr.
die Zasammensetzung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung für das Lehr-
amt an höheren Schulen in Jena, Seite 131. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts-
fähigkeit an die landwirtschaftlichen Vereine in Creuzburg, Mihla und Berka v. d. H., Seite 131. — Mini-
sterialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Exequatur namens des Reichs an den zum Generalkonsul der
Vereinigten Staaten von Amerika in Coburg ernannten Herrn Frank Dillingham, Seite 132. — Mini-
sterialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 132. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs--Gesetzblatt, Seite 132.
Nachtrag
vom 28. März 1906 zur Verordnung, betreffend die Einrichtung der Apotheken
und den Geschäftsbetrieb in denselben, vom 15. Juli 1888.
(/29] Zwecks Einführung der Sonntagsruhe im Apothekergewerbe wird in
Ergänzung der Verordnung vom 15. Juli 1858 (Reg.-Bl. S. 164) verordnet
was folgt:
§ 21 der Verordnung vom 15. Juli 1858 erhält folgende Zusätze:
Die Apotheken dürfen an Sonn= und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr
ab geschlossen gehalten werden, wenn während dieser Zeit entweder der Besitzer
oder ein Gehülfe anwesend ist, der auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen
Aufträge entgegennimmt und erledigt.
Sind mehrere Apotheken an einem Orte vorhanden, so dürfen je 2 be-
nachbarte Apotheken an Stelle der vorerwähnten Einrichtung während der dort
angegebenen Zeit abwechselnd geschlossen gehalten werden, wenn am Eingang
der geschlossenen Apotheke durch Anschlag bekannt gegeben wird, daß die andere
Apotheke offen sei. Eine solche Einrichtung bedarf des Einverständnisses der
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