Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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beteiligten beiden Apothekenbesitzer mit Genehmigung des Bezirksdirektors, der 
vor der Genehmigung den Bezirksarzt zu hören hat. Die Apotheker haben die 
Genehmigung in dem Amtsblatte bekannt zu machen. 
Ist nur eine Apotheke am Orte und arbeitet diese ohne Gehülfen, so 
darf nicht nur die Apotheke während des Sonn= und Feiertags nachmittags 
geschlossen gehalten werden, sondern es ist auch dem Apotheker gestattet, sich 
während dieser Zeit aus der Apotheke zu entfernen, wenn Fürsorge dafür 
getroffen ist, daß eine andere geeignete Person in der Apotheke anwesend ist, 
die auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge annimmt. Auch 
muß der Apotheker binnen längstens einer Stunde zu erreichen sein und in 
dringenden Fällen sofort behufs Erledigung des Auftrags in die Apotheke 
zurückkehren. Der Bezirksdirektor ist ermächtigt, dem Apotheker diejenigen Tage, 
für welche wegen besonderer Verhältnisse die Sonntagsruhe nicht Platz zu 
greifen hat, ein für allemal oder in besonderen Fällen zu bezeichnen. 
Weimar, den 28. März 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[(30|] I. Die Regierungen sämtlicher Bundesstaaten sind dahin übereingekommen, 
daß Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundesgesetzblatt 
S. 514) auch in Betreff des Portos für Ersuchen um Beistand bei Einziehung 
von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in den Fällen des Ge- 
setzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 256) Anwendung finden soll. 
Eine gleiche Übereinkunft besteht unter den sämtlichen deutschen Landes- 
justizverwaltungen hinsichtlich des Portos für Ersuchen um Beistand zum Zwecke 
der Einziehung von Gerichtskosten in den Fällen des § 99 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes. 
In allen vorbezeichneten Fällen hat demgemäß die ersuchte Behörde das 
der ersuchenden Behörde für Ubermittelung des Ersuchens erwachsene Porto
	        
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