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beteiligten beiden Apothekenbesitzer mit Genehmigung des Bezirksdirektors, der
vor der Genehmigung den Bezirksarzt zu hören hat. Die Apotheker haben die
Genehmigung in dem Amtsblatte bekannt zu machen.
Ist nur eine Apotheke am Orte und arbeitet diese ohne Gehülfen, so
darf nicht nur die Apotheke während des Sonn= und Feiertags nachmittags
geschlossen gehalten werden, sondern es ist auch dem Apotheker gestattet, sich
während dieser Zeit aus der Apotheke zu entfernen, wenn Fürsorge dafür
getroffen ist, daß eine andere geeignete Person in der Apotheke anwesend ist,
die auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge annimmt. Auch
muß der Apotheker binnen längstens einer Stunde zu erreichen sein und in
dringenden Fällen sofort behufs Erledigung des Auftrags in die Apotheke
zurückkehren. Der Bezirksdirektor ist ermächtigt, dem Apotheker diejenigen Tage,
für welche wegen besonderer Verhältnisse die Sonntagsruhe nicht Platz zu
greifen hat, ein für allemal oder in besonderen Fällen zu bezeichnen.
Weimar, den 28. März 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Ministerialbekanntmachungen.
[(30|] I. Die Regierungen sämtlicher Bundesstaaten sind dahin übereingekommen,
daß Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundesgesetzblatt
S. 514) auch in Betreff des Portos für Ersuchen um Beistand bei Einziehung
von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in den Fällen des Ge-
setzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 256) Anwendung finden soll.
Eine gleiche Übereinkunft besteht unter den sämtlichen deutschen Landes-
justizverwaltungen hinsichtlich des Portos für Ersuchen um Beistand zum Zwecke
der Einziehung von Gerichtskosten in den Fällen des § 99 des deutschen
Gerichtskostengesetzes.
In allen vorbezeichneten Fällen hat demgemäß die ersuchte Behörde das
der ersuchenden Behörde für Ubermittelung des Ersuchens erwachsene Porto