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§ 10.
Pflichten der Arzte in bezug auf die Ermittelung besonderer Umstände des Falles.
Die Arzte sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich
erscheint, den Richter rechtzeitig zu ersuchen, daß vor der Leichenöffnung der
Ort, wo die Leiche gefunden wurde, in Augenschein genommen, die Lage, in
welcher sie sich befand, ermittelt und daß ihnen Gelegenheit gegeben werde,
die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen hat,
zu besichtigen.
In der Regel wird es indes genügen, daß sie ein hierauf gerichtetes Er-
suchen des Richters abwarten.
Sie sind verpflichtet, auch über andere, für die Leichenöffnung und das
abzugebende Gutachten erhebliche, etwa schon ermittelte Umstände sich von dem
Richter Aufschluß zu erbitten.
§ 11.
Mikroskopische Untersuchungen.
In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung
eines zweifelhaften Befundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von
nur blutfarbstoffhaltigen Flüssigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische
Untersuchung vorzunehmen, ist diese sofort bei der Leichenöffnung zu ver-
anstalten.
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich machen, oder schwierige
mikroskopische Untersuchungen, z. B. von Gewebsteilen der Leiche, nötig sind,
welche sich nicht sofort ausführen lassen, so sind die betreffenden Teile so
schnell als möglich einer nachträglichen Untersuchung zu unterwerfen.
In dem über die Untersuchung zu erstattenden Bericht ist die Zeit, zu
welcher diese nachträgliche Untersuchung vorgenommen wurde, und die angewandte
Untersuchungsmethode stets genau anzugeben.
Die Leichenöffnung zerfällt in zwei Hauptteile:
A. Außere Besichtigung,
B. Innere Besichtigung (Sektion).
§ 12.
Außere Besichtigung.
Bei der äußeren Besichtigung ist die äußere Beschaffenheit des Körpers
im allgemeinen und die seiner einzelnen Abschnitte zu untersuchen.