Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

148 
§ 10. 
Pflichten der Arzte in bezug auf die Ermittelung besonderer Umstände des Falles. 
Die Arzte sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich 
erscheint, den Richter rechtzeitig zu ersuchen, daß vor der Leichenöffnung der 
Ort, wo die Leiche gefunden wurde, in Augenschein genommen, die Lage, in 
welcher sie sich befand, ermittelt und daß ihnen Gelegenheit gegeben werde, 
die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen hat, 
zu besichtigen. 
In der Regel wird es indes genügen, daß sie ein hierauf gerichtetes Er- 
suchen des Richters abwarten. 
Sie sind verpflichtet, auch über andere, für die Leichenöffnung und das 
abzugebende Gutachten erhebliche, etwa schon ermittelte Umstände sich von dem 
Richter Aufschluß zu erbitten. 
§ 11. 
Mikroskopische Untersuchungen. 
In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung 
eines zweifelhaften Befundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von 
nur blutfarbstoffhaltigen Flüssigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische 
Untersuchung vorzunehmen, ist diese sofort bei der Leichenöffnung zu ver- 
anstalten. 
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich machen, oder schwierige 
mikroskopische Untersuchungen, z. B. von Gewebsteilen der Leiche, nötig sind, 
welche sich nicht sofort ausführen lassen, so sind die betreffenden Teile so 
schnell als möglich einer nachträglichen Untersuchung zu unterwerfen. 
In dem über die Untersuchung zu erstattenden Bericht ist die Zeit, zu 
welcher diese nachträgliche Untersuchung vorgenommen wurde, und die angewandte 
Untersuchungsmethode stets genau anzugeben. 
Die Leichenöffnung zerfällt in zwei Hauptteile: 
A. Außere Besichtigung, 
B. Innere Besichtigung (Sektion). 
§ 12. 
Außere Besichtigung. 
Bei der äußeren Besichtigung ist die äußere Beschaffenheit des Körpers 
im allgemeinen und die seiner einzelnen Abschnitte zu untersuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.