Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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erforderlich, so ist sie mit Vorsicht zu bewirken; die Gründe für ihr Verfahren 
sind im Protokoll (§ 26) besonders zu erwähnen. 
Bei Wunden ist ferner die Beschaffenheit ihrer Ränder und deren Um- 
gebung festzustellen. Die verwundeten Stellen der Haut sollen im unveränderten 
Teil umschnitten, ihre Umgebung unter Schonung der Hautwunde durch Flach- 
schnitte in einzelne wie die Blätter eines Buches übereinanderliegende Schichten 
getrennt werden, damit man den Umfang und die Art der Verwundung der 
Weichteile feststellen kann, ohne das Aussehen der Hauptwunde zu verändern. 
Bei Schußwunden ist besonders auf Pulvereinsprengungen und Versengung 
von Härchen zu achten und im Zweifelfall eine mikroskopische Untersuchung 
der Härchen vorzunehmen. Dieses gilt auch von Fällen, in welchen zwischen 
Verbrühung und Verbrennung durch die Flamme zu unterscheiden ist. 
In besonders wichtigen Fällen ist es empfehlenswert, die etwa vorhandenen 
Verletzungen oder andere bedeutungsvolle Befunde photographisch aufzunehmen 
oder durch eine Zeichnung wiederzugeben. 
Bei Verletzungen und Beschädigungen der Leiche, die unzweifelhaft einen 
nicht mit dem Tode in Zusammenhang stehenden Ursprung haben, z. B. bei 
Merkmalen von Rettungsversuchen, Zernagung durch Tiere und dergleichen 
genügt eine summarische Beschreibung dieser Befunde. 
§ 13. 
Innere Besichtigung. Allgemeine Bestimmungen. 
Behufs der inneren Besichtigung sind die drei Haupthöhlen des 
Körpers: Kopf-, Brust- und Bauchhöhle zu öffnen. 
In allen Fällen, in welchen von der Offnung des Wirbelkanales oder 
einzelner Gelenkhöhlen irgend erhebliche Befunde erwartet werden können, ist 
sie nicht zu unterlassen. 
Besteht ein bestimmter Verdacht in bezug auf die Ursache des Todes, so 
ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in welcher sich die hauptsächlichen Ver- 
änderungen vermuten lassen; andernfalls ist zuerst die Kopf-, dann die Brust- 
und zuletzt die Bauchhöhle zu untersuchen“). 
Zuerst ist die Lage der in jeder der bezeichneten Höhlen befindlichen 
Organe, sodann die Farbe und Beschaffenheit der Oberflächen und ferner an— 
Wegen der Neugeborenen s. §8§ 22 u. 23.
	        
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