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b) das Witwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen des stell—
vertretenden Direktors der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie,
c) die Ruhegehalte, welche den in den Ruhestand zu versetzenden Beamten
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu gewähren sind und die an
deren Hinterbliebene etwa zu zahlenden Witwen= und Waisengelder,
d) der Verlust, welcher bei der Verwertung des Lotteriegebäudes entstehen
sollte, sowie endlich
e) ein einmaliger Betrag von 500 000 MA, welcher dazu bestimmt ist, den
bisherigen Kollekteuren der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie — ohne
Anerkennung eines Rechtsanspruchs — den Ubergang in die nenen
Verhältnisse durch Gewährung angemessener Beihilfen zu erleichtern.
Dieser Betrag wird von dem Großherzogtum Hessen vorgeschossen,
in Jahresraten mit 3½ vom Hundert verzinst und mit 3½ vom
Hundert unter Mitverwendung der durch die Tilgung ersparten Zinsen
getilgt.
Artikel 3.
Die Vertretung der Vertragsstaaten, insbesondere die Abrechnung zwischen
den Vertragsstaaten einerseits und der Königlich Preußischen Regierung anderer-
seits und zwischen den Vertragsstaaten untereinander, sowie die Abwickelung
der Geschäfte, welche die Einstellung der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
mit sich bringt, liegt der Großherzoglich Hessischen Regierung als geschäfts-
führender Regierung ob. Die geschäftsführende Regierung wird dem Ausschuß
(Artikel 4) über die von ihr zu erledigenden Geschäfte Rechenschaft ablegen.
Artikel 4.
Der nach Artikel 4 Ziffer 4 des Staatsvertrags vom 15. März 1902
gebildete Ausschuß bleibt bestehen. Auf ihn finden die Vorschriften in Artikel 4
Ziffer 4 und 5 des genannten Vertrags auch ferner Anwendung.
Dem Ausschuß steht die Prüfung der in Artikel 3 erwähnten Abrechnung
und Rechenschaftsablage zu.
Der Ausschuß hat ferner die Grundsätze für die an die Kollekteure zu
zahlenden Beihilfen und die Verwertung des Lotteriegebäudes aufzustellen. Die
Veräußerung des Lotteriegebändes bedarf seiner Genehmigung.
Die geschäftsführende Regierung wird die ihr vertragsmäßig von der