Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachse 
Nummer 14. Weimrer. 256.Mai 1906. 
26. Mai 1906. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar durch die Ge- 
meinden und die Unterverteilung innerhalb der Gemeinden auf die Handwerksbetriebe, Seite 193. — 
Ministerialverordnung vom 21. Mai 1906 zur Ausftührung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betr. die 
Bekämpfung der Reblaus, Seite 195. — Ministerialbekanntmachung, betr. neues Verzeichnis der schweize- 
rischen Behörden, denen der direkte Verkehr mit den deutschen Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom 
13. Dezember 1878 zukommt, Seite 197. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Großherzog- 
lichen Regierungsrats Kühn hier zum Mitglied des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskredit- 
kasse, Seite 1938. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den zum Berufs-General-= 
konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela für das Deutsche Reich mit dem Amtssitze in Hamburg 
ernannten Herrn Ir. Josc A. Baldé, Seite 198. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 199. 
  
Ministerialverordnung 
über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar 
durch die Gemeinden und die Unterverteilung innerhalb der Gemeinden 
auf die Handwerksbetriebe. 
[47] Auf Grund des § 103 1 der Gewerbeordnung und Ziffer II der Mini- 
sterialverordnung vom 24. März 1900 wird in Betreff der Aufbringung der 
Kosten der Handwerkskammer im Einverständnis mit dem Großherzoglichen 
Staatsministerium, Departement der Finanzen, folgendes verordnet: 
I. Die Kosten der Handwerkskammer werden von den Gemeinden des Groß- 
herzogtums nach dem Verhältnis der Gesamtbeträge des zur staatlichen Ein- 
kommensteuer veranlagten Einkommens aus den Handwerksbetrieben getragen. 
Die Verteilung der Kosten auf die Gemeinden erfolgt durch die Hand- 
werkskammer. 
II. Diese hat alljährlich den Großherzoglichen Rechnungsämtern und Stener- 
lokalkommissionen ein mit Hilfe der Gemeindevorstände aufzustellendes Ver- 
1906 30
	        
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