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Begierungsblatt
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Nummer 18. Weimar #1c9. Juni 1906.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Vorschriften für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, Seite 223.
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Fuan svollstreckung im Verwaltungswege, Seite 226. — Ministerial-
bekanntmachung, betr. Verleihung der chtssthngkeit an den Herdbuchverein für Teutleben, Seite 226.
Ministerialbekanntmachungen.
(59) I. Mit Höchster Genehmigung werden für die Beförderung von Leichen
auf dem Seewege die nachstehenden Vorschriften erlassen:
§ 1.
1. Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen
Reichs und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem
ausländischen Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß
beizubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Ver-
wahrung nimmt.
2. Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den
Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden
Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsuln des Reichs
ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn
mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist.
3. Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beizufügen:
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