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in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und, solange in Berka a. Ilm ein öffent-
liches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem.
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse er-
geben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist und der Betrag des nach Ablauf
der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen anzugeben.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekaunntmachung mit dem
Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum
beginnt, hört die Verzinsung der gekündigten Einlagen auf; die Sparkasse ist nunmehr befugt, Kapital
und Zinsen bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Blankenhain zu hinterlegen.
8 24.
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, noch
die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Aufforderung
in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum an den Inhaber des Schuldbuches zu
erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der
Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an dem
Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche abgeschrieben.
V. Gesperrte Schuldbücher.
§25.
Zur möglichsten Sicherstellung der Ansammlung der durch den gewährten Zins auf Zins
schneller anwachsenden Sparbeträge, z. B. behufs Aussteuer von Kindern, Zuschuß während der
Militärdienstzeit usw. werden auch sogenannte „gesperrte“ Schuldbücher ausgegeben, auf welche außer
im Falle des Todes der betreffenden Person, für welche die Einzahlungen gemacht worden sind,
Auszahlungen vor Ablauf des im voraus festgesetzten Zeitraumes nicht geleistet werden.
Dieser Zeitraum darf zunächst 20 Jahre nicht übersteigen; er kann jedoch nach Ablauf von
19 Jahren auf weitere 10 Jahre ausgedehnt werden.
Die gesperrten Schuldbücher enthalten unter dem Namen des Inhabers folgende Bemerkung:
Auszahlungen auf dieses Buch werden vor dem (Datum und Jahreszahl) nur dann
gewährt, wenn der Tod der Person, auf deren Namen das Buch ausgestellt ist, durch
Beibringung des Totenscheines nachgewiesen wird,
und für den Fall, daß der ursprüngliche angenommene Zeitpunkt noch hinausgeschoben werden soll,
noch die weitere Bestimmung:
Der Auszahlungstermin ist bis zum (Datum und Jahreszahl) hinausgeschoben worden.