Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und, solange in Berka a. Ilm ein öffent- 
liches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem. 
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse er- 
geben, Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist und der Betrag des nach Ablauf 
der Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekaunntmachung mit dem 
Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum 
beginnt, hört die Verzinsung der gekündigten Einlagen auf; die Sparkasse ist nunmehr befugt, Kapital 
und Zinsen bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Blankenhain zu hinterlegen. 
8 24. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, noch 
die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Aufforderung 
in dem amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum an den Inhaber des Schuldbuches zu 
erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der 
Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an dem 
Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche abgeschrieben. 
V. Gesperrte Schuldbücher. 
§25. 
Zur möglichsten Sicherstellung der Ansammlung der durch den gewährten Zins auf Zins 
schneller anwachsenden Sparbeträge, z. B. behufs Aussteuer von Kindern, Zuschuß während der 
Militärdienstzeit usw. werden auch sogenannte „gesperrte“ Schuldbücher ausgegeben, auf welche außer 
im Falle des Todes der betreffenden Person, für welche die Einzahlungen gemacht worden sind, 
Auszahlungen vor Ablauf des im voraus festgesetzten Zeitraumes nicht geleistet werden. 
Dieser Zeitraum darf zunächst 20 Jahre nicht übersteigen; er kann jedoch nach Ablauf von 
19 Jahren auf weitere 10 Jahre ausgedehnt werden. 
Die gesperrten Schuldbücher enthalten unter dem Namen des Inhabers folgende Bemerkung: 
Auszahlungen auf dieses Buch werden vor dem (Datum und Jahreszahl) nur dann 
gewährt, wenn der Tod der Person, auf deren Namen das Buch ausgestellt ist, durch 
Beibringung des Totenscheines nachgewiesen wird, 
und für den Fall, daß der ursprüngliche angenommene Zeitpunkt noch hinausgeschoben werden soll, 
noch die weitere Bestimmung: 
Der Auszahlungstermin ist bis zum (Datum und Jahreszahl) hinausgeschoben worden.
	        
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