83.
Der Einbau von mit Kreosotöl und anderen feuergefährlichen oder gesund-
heitsschädlichen Stoffen getränkten Hölzern in Grubenbauen ist verboten.
84.
Über und unter Tage sind die Offnungen und Zugänge der Schächte,
Gesenke, Bremsberge, Brems= und flachen Schächte, Aufzüge, Rollöcher, Über-
hauen und Wetterbohrlöcher derartig abzusperren und zu sichern, daß niemand
unabsichtlich hineingelangen kann.
Münden solche Grubenbaue unmittelbar in eine fahrbare Strecke, so ist
diese durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag und dergl.) sicher-
zustellen.
86.
Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände müssen von
Schächten, Gesenken und steilen Bremsbergen derartig entfernt gehalten werden,
daß ein Hinabfallen nicht erfolgen kann.
86.
Bergwerke müssen mit mindestens zwei von einander getrennten fahrbaren
Ausgängen nach der Erdoberfläche versehen sein, die auf ihre ganze Ausdehnung
mindestens 20 m von einander entfernt, von allen Betriebspunkten jederzeit
erreichbar sind und nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Sind es
Schächte, so muß mindestens einer den Vorschriften der §§ 84, 85 entsprechen.
In Kohlen= und Alaunerzgruben darf vor Fertigstellung der Verbindung
zwischen den fahrbaren Ausgängen mit der Aus= und Vorrichtung nicht be-
gonnen werden.
Für Fahr-, Förder-, Wasserhaltungs= und Wetterschächte müssen Sicher-
heitspfeiler festgesetzt sein.
Ausnahmen von den Bestimmungen in Abs. 2, 3 können durch das Berg-
amt, Ausnahmen von den Bestimmungen in Abs. 1 nur durch das Staats-
ministerium zugelassen werden.
87.
Bei dem Betriebe von Grubenbauen, in deren Nähe Standwasser, wasser-
reiches Gebirge oder böse Wetter bekannt oder zu vermuten sind, muß durch