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§ 2.
Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen in Gruben-
räumen unter Tage ist nur mit besonderer Genehmigung des Bergamts und
unter den von diesem zu stellenden besonderen Bedingungen zulässig.
Die Lagerung von Carbid in Grubenräumen unter Tage ist verboten.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach
§245 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 1906 (Regie-
rungsblatt S. 5) bestraft.
Weimar, den 30. Juli 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
Ministerialbekanntmachung.
[90] Hoöchster Entschließung zufolge sollen die nach § 15 des Gesetzes vom
17. April 1896 auszuschreibenden allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten
für den nächsten, — den einunddreißigsten, — ordentlichen Landtag im Laufe
des Monats November dieses Jahres vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach § 15 des neuen Landtagswahlgesetzes vom 7. Juli
1906 mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betraute Staatsministerium
bringt diese Höchste Entschließung hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntnis, daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen
näheren Anordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke in
Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisungen werden getroffen werden.
Schon jetzt sehen wir uns zu folgenden allgemeinen Anordnungen ver-
anlaßt.
1. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokalkom-=
missionen haben für ihre Bezirke nach Maßgabe des § 10 des neuen
Landtagswahlgesetzes und der Ministerialverordnung vom 16. Dezember