Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

 

 

 

—  Weimar.

—  —  —

21.  August  1906.

 

 

 

—  Ô  Ú  e  —  —

 

Inhalt:  Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Herstellung,  Auftewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  bagerung
  von  Carbid.  Vom  30.  Juli  1906,  Seite  293.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neuwahlen
der  Abgeordneten  für  den  nächsten  —  den  einunddreißigsten  —  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogtums,
Seite  294.

 

Bergpolizeiverordnung,

betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Ajzetylen
sowie  die  Lagerung  von  Carbid.

Vom  30.  Juli  1906.

[189]  Auf  Grund  des  §  248  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905  verordnen
wir,  was  folgt:
§s  1.

Die  Vorschriften  der  Ministerialverordnung  vom  20.  September  1905
über  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Ajzetylen  sowie  die
Lagerung  von  Carbid  (Regierungsblatt  S.  227)  finden  auch  Anwendung  auf
Bergwerksanlagen  über  Tage.  An  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes  tritt
überall  das  Bergamt.

Das  Bergamt  ist  ermächtigt,  Aunsnahmen  von  den  Bestimmungen  der
bezeichneten  Verordnung  zuzulassen  sowie,  falls  bergpolizeiliche  Rücksichten  dies
erforderlich  machen,  Anordnungen  zu  treffen,  die  über  die  Vorschriften  der
Verordnung  hinausgehen.

1906  47