Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art. 13. 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung 
der anderen einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, Ehren- 
zeichen, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen. 
Art. 14. 
Unbeschadet des dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden Auf- 
sichtsrechts werden die aus der Landesjustizverwaltung fließenden Befugnisse in 
Beziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der vertragschließenden 
Staaten gemeinschaftlich ausgeübt. 
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der 
Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie vermittelt. 
Keinen Aufschub leidende einstweilige Maßregeln sowie Verfügungen von 
untergeordneter Bedeutung kann die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer 
Linie als geschäftsführende Regierung selbständig treffen. 
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgericht bestehenden Staatsanwalt- 
schaft unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden 
Befugnis der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem 
betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche An- 
weisung zu erteilen. 
Art. 15. 
Die Dienstaufsicht über die Amtsgerichte des Fürstentums Reuß jüngerer 
Linie wird durch den Präsidenten des Landgerichts, die Dienstaufsicht über die 
zum Landgerichtsbezirke gehörigen Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichte durch 
denjenigen Direktor ausgeübt, welcher die vom Großherzogtum Sachsen zu 
besetzende Direktorstelle inne hat. Jedoch bleibt jeder der beiden vertrag- 
schließenden Regierungen vorbehalten, dieses Aufsichtsrecht für die Amtsgerichte 
ihres Staatsgebiets einem anderen Mitgliede des Landgerichts zu übertragen. 
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die 
Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der andern 
Regierung nicht gebunden. 
Art. 16. 
Soweit die Zuständigkeit des Landgerichts sich nicht aus reichsrechtlichen 
Vorschriften ergibt, sind für sie die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen 
Staatsgebiets maßgebend, aus welchem die Sache erwachsen ist.
	        
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