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Art. 13.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung
der anderen einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, Ehren-
zeichen, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen.
Art. 14.
Unbeschadet des dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden Auf-
sichtsrechts werden die aus der Landesjustizverwaltung fließenden Befugnisse in
Beziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der vertragschließenden
Staaten gemeinschaftlich ausgeübt.
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der
Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie vermittelt.
Keinen Aufschub leidende einstweilige Maßregeln sowie Verfügungen von
untergeordneter Bedeutung kann die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer
Linie als geschäftsführende Regierung selbständig treffen.
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgericht bestehenden Staatsanwalt-
schaft unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden
Befugnis der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem
betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche An-
weisung zu erteilen.
Art. 15.
Die Dienstaufsicht über die Amtsgerichte des Fürstentums Reuß jüngerer
Linie wird durch den Präsidenten des Landgerichts, die Dienstaufsicht über die
zum Landgerichtsbezirke gehörigen Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichte durch
denjenigen Direktor ausgeübt, welcher die vom Großherzogtum Sachsen zu
besetzende Direktorstelle inne hat. Jedoch bleibt jeder der beiden vertrag-
schließenden Regierungen vorbehalten, dieses Aufsichtsrecht für die Amtsgerichte
ihres Staatsgebiets einem anderen Mitgliede des Landgerichts zu übertragen.
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die
Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der andern
Regierung nicht gebunden.
Art. 16.
Soweit die Zuständigkeit des Landgerichts sich nicht aus reichsrechtlichen
Vorschriften ergibt, sind für sie die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen
Staatsgebiets maßgebend, aus welchem die Sache erwachsen ist.