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ein Familiengesetz errichtet, wornach sein Antheil an dem auf den Markungen Hengstfeld,
Bronnholzheim und Satteldorf gelegenen Rittergute Hengstfeld, sowie alle weitere zur
Zeit seines Todes in seinem Eigenthum befindliche Liegenschaft nebst einem Kapital im
Nominalwerth von rund zweimalhunderttausend Mark ein unveräußerliches, nicht ver—
pfändbares und untheilbares Familienfideikommiß bilden soll, welches in der Linealgradualordnung
nach dem Recht der Erstgeburt im Mannesstamme der in §. 2 des Familiengesetzes
näher bezeichneten Glieder des Gräflich Uxkull-Gyllenband'schen Hauses sich vererbt.
Erster Fideikommißinhaber ist der Stifter selbst.
Nach dem Ableben desselben ist ein Familienvertreter zu bestellen, der insbesondere
die Verwaltung des Fideikommißkapitals zu beaufsichtigen hat.
Das reine Einkommen des Kapitals von zweimalhunderttausend Mark sollen lebenslänglich
die beiden Schwestern des Stifters, Gräfin Louise und Gräfin Helene von
Urxkull-Gyllenband, genießen.
Diesem Familiengesetz wurde im Einvernehmen mit der K. Regierung für den
Jagstkreis zu Ellwangen unter Vorbehalt der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung
ertheilt, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Hall, den 21. Mai 1900.
Probst.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.