Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ein  Familiengesetz  errichtet,  wornach  sein  Antheil  an  dem  auf  den  Markungen  Hengstfeld,
Bronnholzheim  und  Satteldorf  gelegenen  Rittergute  Hengstfeld,  sowie  alle  weitere  zur
Zeit  seines  Todes  in  seinem  Eigenthum  befindliche  Liegenschaft  nebst  einem  Kapital  im
Nominalwerth  von  rund  zweimalhunderttausend  Mark  ein  unveräußerliches,  nicht  ver—
pfändbares  und  untheilbares  Familienfideikommiß  bilden  soll,  welches  in  der  Linealgradualordnung
  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  im  Mannesstamme  der  in  §.  2  des  Familiengesetzes
  näher  bezeichneten  Glieder  des  Gräflich  Uxkull-Gyllenband'schen  Hauses  sich  vererbt.
  Erster  Fideikommißinhaber  ist  der  Stifter  selbst.

Nach  dem  Ableben  desselben  ist  ein  Familienvertreter  zu  bestellen,  der  insbesondere
die  Verwaltung  des  Fideikommißkapitals  zu  beaufsichtigen  hat.

Das  reine  Einkommen  des  Kapitals  von  zweimalhunderttausend  Mark  sollen  lebenslänglich
  die  beiden  Schwestern  des  Stifters,  Gräfin  Louise  und  Gräfin  Helene  von
Urxkull-Gyllenband,  genießen.

Diesem  Familiengesetz  wurde  im  Einvernehmen  mit  der  K.  Regierung  für  den
Jagstkreis  zu  Ellwangen  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Hall,  den  21.  Mai  1900.
Probst.

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.