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215.
Abortseinrichtungen müssen an geeigneten, bequem erreichbaren Stellen
über und nötigenfalls unter Tage aufgestellt sein. Sie sind in sauberem, ge-
brauchsfähigem und unter mäßiger Benutzung von Desinfektionsmitteln in mög-
lichst geruchlosem Zustande zu erhalten.
Die Abortgefäße müssen undurchlässig, mittels Deckels verschließbar und
bewegbar sein.
Die Entleerung des Kotes an anderen Stellen als auf dem Abort ist
verboten.
8216.
Auf jeder Bergwerksanlage muß an bestimmten, bekannt zu gebenden
Stellen Verbandzeug, ferner ein Krankenkorb oder Krankenwagen und ein ent-
sprechend eingerichteter Raum zur vorläufigen Unterbringung Verletzter oder
Erkrankter vorhanden sein.
Mit Genehmigung des Bergamts können sich benachbarte Bergwerke zu
gemeinsamer Bereithaltung des Krankenkorbes verbinden.
Für die Beförderung Verletzter unter Tage sind ebenfalls an geeigneten
Stellen zweckmäßige Beförderungsmittel bereit zu halten. Ausnahmen hiervon
sind nur für Bergwerke mit höchstens zwanzig Mann Belegschaft zulässig und
unterliegen der besonderen Genehmigung des Bergamts.
8217.
In Bergwerken, in denen die Berechnung des Lohnes der Bergleute auf
Grund abgeschlossener Gedinge erfolgt, sind die nachstehenden Vorschriften ein—
zuhalten:
1. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße er—
mittelt, so muß dieser am Fördergefäße selbst vor dem Beginne des Ge—
brauches dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden, sofern nicht
Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt werden und dieser all—
gemein bekannt gemacht ist.
2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalte der Fördergefäße ermittelt,
so muß das Leergewicht jedes Fördergefäßes vor dem Beginne des Ge—
brauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von
Neuem festgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich
ersichtlich gemacht werden.
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