Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 218. 
Ein die §§ 1, 5, 7, 10 (aus dem I. Abschnitt), 88 35 bis 41, 43, 46 
Abs. 3, §§ 48, 53 Abs. 2, §§ 57, 58, 61, 66 bis 68, 70, 73 bis 77 (aus 
dem II. Abschnitt), §§ 81 bis 83, 86, 90 (aus dem III. Abschnitt), §§ 93 bis 
95, 97, 102 bis 104 (aus dem IV. Abschnitt), §§ 108 bis 111, 117 bis 
119, 122, 125, 129, 131 bis 135, 138, 139 (aus dem V. Abschnitt), 
S 140, 143, 144, 154 Abs. 3, §8 155, 157, 158 (aus dem VI. Abschnit), 
88§ 198 bis 200 (aus dem VII. Abschnitt), §§ 201 bis 203, 208 bis 210, 212, 
215 Abs. 3, § 217 (aus dem VIII. Abschnitt), § 221 (aus dem IX. Abschnitt), 
§§ 236 bis 238 (aus dem X. Abschnitt) und die §§ 239, 240 (aus dem 
XI. Abschnitt) sowie die Strafbestimmung in § 245 umfassender Auszug dieser 
Verordnung ist als Anschlag in der Kaue stets lesbar zu erhalten; auch ist 
jedem Bergmann dieser Auszug in Buchform gegen Empfangsbescheinigung 
auszuhändigen. 
Werden Bergleute beschäftigt, die nicht genügend Deutsch lesen können, so 
ist Vorsorge zu treffen, daß sie mündlich mit den ihre jeweilige Beschäftigung 
betreffenden Vorschriften bekannt gemacht werden. 
IX. Markscheiderwesen. 
§ 219. 
Für jedes Bergwerk oder für eine Gruppe benachbarter Bergwerke ist eine 
Orientierungslinie nach den in der Markscheiderordnung zu erlassenden näheren 
Vorschriften zu bestimmen. 
220. 
Zur Erhaltung der Festpunkte der Orientierungslinie ist der Betriebs- 
führer verpflichtet, in dessen Grubenfeld die Festpunkte liegen. 
*221. 
Das Verrücken und Beschädigen von Markscheiderzeichen ist verboten. 
§ 222. 
Die regelmäßige Nachtragung der beiden Exemplare der Grubenbilder 
muß erfolgen:
	        
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