Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 226. 
Bevor auf einem Bergwerke oder einer selbständig betriebenen Abteilung 
eines solchen der Betrieb vorläufig oder dauernd eingestellt wird, muß die voll- 
ständige Nachtragung beider Exemplare des Grubenbildes erfolgen. 
X. Oberfläche. 
8227. 
Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, sowie die Brandfelder 
und sonstigen Stellen, an denen Tagebrüche zu erwarten sind, müssen mit einer 
mindestens 1 m hohen Einfriedigung oder mit einem mindestens 0,6 mn tiefen 
und auf der Sohle mindestens 0,6 m breiten Graben mit Dammaufwurf nach 
der Innenseite versehen sein. 
Gefährliche, durch Grubenbetriebe veranlaßte Einsenkungen und Tagebrüche 
müssen in gleicher Weise gesichert oder verstürzt sein. 
§ 228. 
Das Verbot des Betretens der abgesperrten Flächen ist durch Warnungs- 
tafeln ersichtlich zu machen. 
Ausnahmen dürfen nur bei abgebauten Feldesteilen mit ausdrücklicher 
Erlaubnis des Bergamts stattfinden. 
§229. 
An der Grenze eines den vorstehenden Vorschriften gemäß abzusperrenden 
Feldesteiles oder Tagebaues gegen einen Weg, einen öffentlichen Platz oder ein 
zum Wohnen eingerichtetes Gebäude ist eine mindestens 1 m hohe, hinreichend 
starke Schutzwehr anzubringen. 
230. 
Das Anzünden von Halden ist verboten. 
Das Verwehen glühender Staubkohle ist durch Bedeckung mit geeigneten 
Stoffen oder durch vorsichtiges Ablöschen zu verhindern. 
§ 231. 
Flüssigkeitsbehälter jeder Art, sofern sie nicht mindestens 1 m über den 
Erdboden hervorragen, sowie sonstige gefährliche Vertiefungen innerhalb der
	        
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