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§ 226.
Bevor auf einem Bergwerke oder einer selbständig betriebenen Abteilung
eines solchen der Betrieb vorläufig oder dauernd eingestellt wird, muß die voll-
ständige Nachtragung beider Exemplare des Grubenbildes erfolgen.
X. Oberfläche.
8227.
Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, sowie die Brandfelder
und sonstigen Stellen, an denen Tagebrüche zu erwarten sind, müssen mit einer
mindestens 1 m hohen Einfriedigung oder mit einem mindestens 0,6 mn tiefen
und auf der Sohle mindestens 0,6 m breiten Graben mit Dammaufwurf nach
der Innenseite versehen sein.
Gefährliche, durch Grubenbetriebe veranlaßte Einsenkungen und Tagebrüche
müssen in gleicher Weise gesichert oder verstürzt sein.
§ 228.
Das Verbot des Betretens der abgesperrten Flächen ist durch Warnungs-
tafeln ersichtlich zu machen.
Ausnahmen dürfen nur bei abgebauten Feldesteilen mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Bergamts stattfinden.
§229.
An der Grenze eines den vorstehenden Vorschriften gemäß abzusperrenden
Feldesteiles oder Tagebaues gegen einen Weg, einen öffentlichen Platz oder ein
zum Wohnen eingerichtetes Gebäude ist eine mindestens 1 m hohe, hinreichend
starke Schutzwehr anzubringen.
230.
Das Anzünden von Halden ist verboten.
Das Verwehen glühender Staubkohle ist durch Bedeckung mit geeigneten
Stoffen oder durch vorsichtiges Ablöschen zu verhindern.
§ 231.
Flüssigkeitsbehälter jeder Art, sofern sie nicht mindestens 1 m über den
Erdboden hervorragen, sowie sonstige gefährliche Vertiefungen innerhalb der