Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen, wenn das Aufsuchen der altlichen 
Verhandlung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, namentlich auf dem Gebiete der Ge— 
schichte erfolgt. 
8. Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu lesenden Akten 
oder Urkunden 
für jede Seite (6 183. — 25-. 
B. Gerichtssachen. 
1. Eigenthumsveränderungen 
8 48. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes, sowie 
für gerichtliche Bestellung, Uebertragung oder Aufhebung solcher dinglicher 
Rechte an fremden Immobilien, welche der Einzeichnung im Hypothekenbuche 
nicht bedürfen: wenn der Werth des Gegenstandes (88 27, 28) beträgt: 
bis 30.A: IA 
über 30 „ 40 „ 1 „ 50 „ 
„ 40 „ „ 60 „ 
„ 60 „ „ 90 „ 
„ 90 „ „ 120 „ 
120 „ „ 170 „ 
„ 170 „ „ 240 „ 
„ 240 „ „ 310 „ 
» 310 „ „ 400 „ 
„ 400 „ „ 500 „ 13 „ —„ 
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11. , 500 ,„ „ 600 „ 15 „ —, 
12. , 600 „ „ 800 „ 17 „ — , 
13., 800 ,„ „ 1000 „ 20 „ —, 
14. „ 1000 „ „ 1300 „„ 23 „ —, 
15. „, 1 300 „ „ 1 600 „ 26, —, 
16. , 1 600 „ „ 2000 „ 30 „ —, 
17. , 2000 „ „ 2500 „ 34 „ — , 
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2500 L » 3000 „% ½ 38 1
	        
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