Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Dieses Seilbuch muß durch den Seilprüfer nach jeder Eintragung sofort dem Betriebs— 
führer vorgelegt werden und stets zur Einsicht des Bergamts offenliegen. 
812. 
Die zur Seilfahrt dienenden Schachttrümmer und die Schachtleitungen sind in sicherem 
und tadellosem Zustande zu erhalten und müssen wöchentlich mindestens einmal einer genauen 
Untersuchung unterworfen werden. Die dabei entdeckten Mängel und Schäden sind sofort zu 
beseitigen. Vor ihrer völligen Beseitigung darf die Seilfahrt nicht stattfinden. 
Das Ergebnis der Untersuchung ist sofort in das Seilbuch (§ 11) einzutragen unter An- 
gabe des Tages und mit der Unterschrift der Person, die die Untersuchung ausgeführt hat. 
l 13. 
Beim Auflegen eines neuen Seils sind die Seilscheiben genau zu besichtigen und die in den 
Rinnen der Seilscheiben entstandenen scharfen Kanten zu entfernen, sowie daß dies geschehen, unter 
Angabe des Tages und der Unterschrift der damit beauftragten Person, sofort in das Seilbuch 
einzutragen. 
814. 
Die Königstange, Ketten, Ringe usw. müssen mindestens alle zwei Jahre durch neue, noch 
nicht gebrauchte, ersetzt werden. 
Ein gleiches hat bei den Federn der Fangvorrichtung und zwar bei den Spiralfedern 
mindestens alle drei Monate und bei den Blattfedern mindestens alle sechs Monate stattzufinden. 
Diese Auswechselungen sind unter Angabe des Tages und mit der Unterschrift der damit 
beauftragten Personen sofort in das Seilbuch einzutragen. 
§ 15. 
Die Seile, ihre Befestigung an den Seilkörben und Förderkörben, die Kuppelung der Seil- 
körbe, die Bremsvorrichtungen (insbesondere auch die richtige Einstellung der selbsttätigen Brems- 
auslösung), die Seilscheiben mit ihren Achsen und Fanglagern, die Förderkörbe, sowie die Fang- 
vorrichtungen müssen täglich bei Tageslicht von den damit betrauten zuverlässigen Personen 
besichtigt und die Fangvorrichtungen darauf geprüft werden, daß sie bei ruhendem Förderkorb und 
Hängeseil wirken. 
Ebenso ist bei jedem Sohlenwechsel die Befestigung des Seils an den Seiltrommeln und 
die Kuppelung von diesen Personen zu prüfen. 
Vor deren Augen ist vor Beginn der Seilfahrt jedes Seil mit voller Belastung mindestens 
einmal langsam aufzuwinden. 
8 16. 
Die zur Seilfahrt dienende Maschine muß nebst den zugehörigen Fördervorrichtungen all- 
jährlich mindestens einmal von einem erfahrenen Maschinentechniker auf die Stärke und Zu— 
verlässigkeit der einzelnen Teile geprüft werden. Etwa entdeckte Mängel und Schäden sind als- 
bald zu beseitigen. 
Der Maschinentechniker hat das Ergebnis der Prüfung mit seiner Unterschrift sofort in 
das Seilbuch einzutragen.
	        
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